Rz. 15

Das Arbeitgeberunternehmen kann die Bestellung des Datenschutzbeauftragten analog § 626 BGB widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG); dies gilt nach § 38 Abs. 2 BDSG bei nicht öffentlichen Stellen (wie Privatunternehmen) aber nur, wenn die Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist (nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO bzw. Art. 37 Abs. 4 DSGVO i. V. m. § 38 Abs. 1 BDSG, vgl. Rz. 29 f.). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann, die als Datenschutzbeauftragten bestellte Person bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Grundverhältnisses (Arbeitsverhältnis oder Dienst-/Geschäftsbesorgungsvertrag) oder bis zur vereinbarten Beendigung der Bestellung weiter als Datenschutzbeauftragten zu beschäftigen (vgl. § 626 Abs. 1 BGB).[1]

 

Rz. 16

Als wichtige Gründe kommen insbesondere solche in Betracht, die mit der Funktion und Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zusammenhängen und eine weitere Ausübung dieser Tätigkeit unmöglich machen oder sie zumindest erheblich gefährden. Ein solcher wichtiger Grund liegt z. B. vor, wenn der Datenschutzbeauftragte seine Pflichten und Aufgaben in grober Weise verletzt, sodass eine Fortführung des Amtes durch die betreffende Person für den Unternehmer nicht mehr weiter zumutbar ist (z. B. Unterlassen jeglicher Kontrollen über einen längeren Zeitraum, Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht, Geheimnisverrat).[2] Hat der interne Datenschutzbeauftragte durch sein Verhalten Tatsachen gesetzt, die zu einem unwiederbringlichen Vertrauensverlust des Arbeitgebers führen und eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, ist ebenfalls ein wichtiger Grund zum Widerruf der Bestellung anzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Verhalten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter steht oder rein arbeitsvertragsbezogen ist. In einem derartigen Falle des Vertrauensverlustes ist es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, trotz wirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Bestellung des Datenschutzbeauftragten als externem Beauftragten aufrechtzuerhalten.

 

Rz. 17

Ein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung ist auch dann anzunehmen, wenn der Datenschutzbeauftragte die gesetzlichen Voraussetzungen der Fachkunde oder Zuverlässigkeit (Rz. 3) nicht (mehr) erfüllt.[3] Die Zuverlässigkeit eines Beauftragten für den Datenschutz kann in Frage stehen, wenn Interessenkonflikte drohen,[4], z. B. wenn er zum EDV-Leiter ernannt wird oder Betriebsratsmitglied ist (s. Rz. 3). Das ergibt sich aus der gesetzlichen Wertung von Art. 37 Abs. 5 DSGVO und § 40 Abs. 6 Satz 2 BDSG.

 

Rz. 18

Fallen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für das Unternehmen weg (z. B. wegen Veränderung der Arbeitnehmerzahlen), besteht ebenfalls ein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung und die außerordentliche (Änderungs-)Kündigung des Grundverhältnisses; hingegen fällt das Amt nicht automatisch weg (s. Rz. 31).[5] Nach dem BAG kann auch die wirksame Beendigung des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses ein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung eines internen Beauftragten für den Datenschutz sein.[6]

 

Rz. 19

Wirtschaftliche oder betriebsorganisatorische Gründe können nur im Ausnahmefall den Widerruf der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten begründen, z. B. im Fall der Betriebsschließung oder wenn die Kostenersparnis bei Beauftragung einer anderen Person zur Abwendung einer betrieblichen Notsituation dringend erforderlich ist.[7] Die Organisationsentscheidung der nicht öffentlichen Stelle (Arbeitgeber), den bisherigen intern bestellten Beauftragten für den Datenschutz durch einen externen Datenschutzbeauftragten zu ersetzen, ist hingegen kein wichtiger Grund i. S. d. § 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG (bzw. § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG a. F.).[8] Entsprechendes gilt für die Entscheidung, ein und denselben Datenschutzbeauftragten für alle in Deutschland ansässigen Gesellschaften einer Unternehmensgruppe zu bestellen; dies stellt keinen wichtigen Grund für die Abberufung des (internen) Datenschutzbeauftragten einer Gesellschaft dar.[9] Geht das Arbeitsverhältnis des internen Datenschutzbeauftragten im Rahmen eines Betriebs(teil)übergangs – der auch im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder Spaltung stattfinden kann (vgl. §§ 35a, 125 UmwG) – nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen neuen Arbeitgeber über, fällt die – vom Arbeitsverhältnis zu trennende – Stellung als Datenschutzbeauftragter automatisch weg (vgl. Rz. 41).[10]

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