Rz. 14
Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung des Datenschutzbeauftragten nach § 40 Abs. 6 Satz 2 BDSG verlangen, wenn er die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Fachkunde nicht besitzt oder ein schwerwiegender Interessenkonflikt vorliegt (Art. 38 Abs. 6 DSGVO) und es daher an der Zuverlässigkeit fehlt (s. Rz. 3).
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