Rz. 3

Häufig werden Berufsausbildungsverträge lange vor dem Beginn der eigentlichen Ausbildung geschlossen.[1] Dies führt zu der Frage, ob eine Vertragspartei in dem Fall, dass von ihr eine Beendigung gewünscht wird, den ersten Tag des Ausbildungsverhältnisses abwarten muss. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem gesetzlichen Zwang zur Vereinbarung einer Probezeit (§ 20 Abs. 1 BBiG) und der entfristeten Kündigung in der Probezeit (§ 22 Abs. 1 BBiG), dass selbst kurz nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses eine Bindung der Vertragsparteien noch nicht bestehen soll. Dies gilt umso mehr vor Beginn der Ausbildung, da beide Parteien ein Interesse daran haben, möglichst frühzeitig zu erfahren, ob von der anderen Seite geplant ist, das Ausbildungsverhältnis überhaupt durchzuführen.[2]

 

Rz. 4

Eine andere Frage ist, ob in einem solchen Fall eine Kündigungsfrist einzuhalten ist und wann diese beginnt. Bei Arbeitsverhältnissen wird davon ausgegangen, dass die zweiwöchige Kündigungsfrist während der Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB) auch bei einer Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses erst mit dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnt.[3] Übertragen auf Berufsausbildungsverhältnisse würde dies bedeuten, dass eine Kündigung, die mehrere Monate vor dem vereinbarten Ausbildungsbeginn am 1.8. ausgesprochen wird, gleichwohl frühestens zum Dienstantritt am 1.8. wirken könnte. Dies ist unpraktikabel. Vielmehr wird man davon ausgehen müssen, dass – anders als in Arbeitsverhältnissen[4] – eher ein Interesse daran besteht, das Ausbildungsverhältnis überhaupt nicht mehr durchzuführen.[5] Denn im schlimmsten Fall müsste sonst der Auszubildende, der bereits eine andere Ausbildungsstelle gefunden hat, seinen dortigen Ausbildungsbeginn verschieben, um sich rechtstreu zu verhalten.

[2] Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BAG zu Arbeitsverhältnissen LAG Düsseldorf, Urteil v. 16.9.2011, 6 Sa 909/11.
[5] BAG, Urteil v. 17.9.1987, 2 AZR 654/86; Taubert, BBiG, § 22 Rz. 26.

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