Rz. 1

Nach § 2 Abs. 4 AGG gelten für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Demnach dürften die Diskriminierungsverbote des AGG in Bezug auf Kündigungssachverhalte grds. keine Rolle spielen. Für solche Kündigungen, auf die das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, d. h. insbesondere in Kleinbetrieben, gilt dieser Ausschluss jedenfalls nicht; hier wendet das BAG das AGG vollumfänglich, inklusive der Beweiserleichterung des § 22 AGG, an.[1] Eine Kündigung im Kleinbetrieb oder in der Wartezeit, die aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe diskriminiert, ist also unmittelbar am Maßstab des AGG zu messen.[2]

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