Rz. 38

Es ist keiner Seite gestattet, sich auf Auflösungsgründe zu berufen, die von der Partei selbst oder von Personen, für die sie einzustehen hat, herbeigeführt oder provoziert worden sind. Aus diesem Grund kann sich z. B. ein Arbeitgeber nicht auf Spannungen berufen, wenn die Ursache überwiegend von Personen, deren Verhalten er sich nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, ausgeht oder er deren Verhalten entscheidend veranlasst oder provoziert hat.[1]

 
Praxis-Beispiel

(nach BAG, Urteil v. 10.10.2002, 2 AZR 240/01[2])

Die vom Arbeitgeber angeführten Spannungen sind zurückzuführen auf Feindseligkeiten von Arbeitnehmern. Diese hat der Arbeitgeber geduldet und auch keinen Versuch unternommen, ein spannungsfreies Zusammenarbeiten zu erreichen.

[1] BAG, Urteil v. 2.6.2005, 2 AZR 234/04, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 51; BAG, Urteil v. 11.7.2013, 2 AZR 994/12, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 69.
[2] AP KSchG 1969 § 9 Nr. 45.

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