Rz. 15

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG setzt einen Antrag einer Partei voraus. Eine Auflösung von Amts wegen durch das Gericht ist nicht möglich.

 
Hinweis

Regt das Arbeitsgericht in Kündigungsschutzklagen im Rahmen der Vergleichsverhandlungen eine Beendigung gegen Abfindungszahlung an, so liegt darin weder eine Aufforderung zur Antragstellung nach § 9 KSchG noch eine Bewertung möglicher Auflösungsgründe.

 

Rz. 16

Eine bestimmte Antragsformulierung ist nicht vorgeschrieben. Es ist nicht erforderlich, die Höhe der Abfindung zu beziffern, da das Arbeitsgericht über die Höhe von Amts wegen zu befinden hat (näher Rz. 62).

 

Muster Auflösungsantrag

Es wird beantragt, das Arbeitsverhältnis zum (Zeitpunkt nach § 9 Abs. 2 KSchG) aufzulösen und den Beklagten zur Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu verurteilen.

 

Rz. 17

Zulässig ist es, ergänzend aufzunehmen, dass die Abfindung einen bestimmten Betrag nicht überschreiten (bei arbeitgeberseitigem Antrag) oder nicht unterschreiten sollte (bei arbeitnehmerseitigem Antrag). Es genügt jedoch auch die Angabe der Vorstellungen zur Höhe der Abfindung in der Antragsbegründung. Bei Aufnahme im Antrag kann jedoch eindeutiger festgestellt werden, ob eine Partei durch das Urteil beschwert ist und deshalb Berufung einlegen kann.

 
Hinweis

Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können den Antrag von einem bestimmten Höchst- oder Mindestbetrag abhängig machen, da eine solche prozessuale Bedingung unzulässig wäre.[1]

 

Rz. 18

Bei dem Antrag des Arbeitnehmers handelt es sich um einen unechten Hilfsantrag, da dieser für den Fall des Obsiegens mit der Kündigungsschutzklage gestellt wird.

Der Antrag des Arbeitgebers ist ein echter Hilfsantrag, wenn er für den Fall gestellt wird, dass der Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage obsiegt. Als Hauptantrag ist der Auflösungsantrag gestellt, wenn der Arbeitgeber die fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung akzeptiert oder anerkennt und damit nicht die Beendigung durch die Kündigung anstrebt, vielmehr allein die Auflösung nach § 9 KSchG.

[1] Löwisch/Schlünder/Spinner/Wertheimer, § 9 KSchG, Rz. 70.

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