Rz. 12

Hat der Arbeitnehmer im Falle einer Änderungskündigung das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen, muss er Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG erheben, sofern er sich dagegen wehren möchte und die arbeitgeberseitige Änderung der Arbeitsbedingungen eine Änderung des Arbeitsvertrags erfordert und nicht bereits auf der Grundlage des Weisungsrechts des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO umgesetzt werden kann.[1] Kommt er dem nicht rechtzeitig nach, erlischt der Vorbehalt nach § 7 Halbsatz 2 KSchG. Die Annahme des Änderungsangebots wird rückwirkend wirksam, und das Arbeitsverhältnis ist nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den geänderten Bedingungen fortzusetzen.

 

Rz. 13

Lehnt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot und damit auch eine vorläufige Änderung der Arbeitsbedingungen ab, wirkt die Änderungskündigung wie eine Beendigungskündigung. Erhebt der Arbeitnehmer gegen diese Beendigungskündigung nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG, endet das Arbeitsverhältnis nach § 7 KSchG zum Ablauf der Kündigungsfrist.[2]

[1] Vgl. Wiehe, § 4 Rz. 136.
[2] Vgl. Wiehe, § 4 Rz. 135.

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