1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 6 KSchG soll den häufig nicht rechtskundigen Arbeitnehmer schützen, der rechtzeitig Klage gegen eine Kündigung erhebt (BAG, Urteil v. 23.4.2008, 2 AZR 699/06[1]). Im Einzelnen ist jedoch vieles streitig. Hat der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Kündigung innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG gerichtlich geltend gemacht, kann er sich auch nach Ablauf dieser Frist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in 1. Instanz auf weitere Gründe berufen, die zur Unwirksamkeit dieser Kündigung führen. § 6 KSchG gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Befristung seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Entfristungsklage geltend macht, vgl. § 17 Satz 2 TzBfG.

 

Rz. 2

Der Anwendungsbereich des § 6 Satz 1 KSchG wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 erweitert.[2] Nach der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung konnte der Arbeitnehmer bei rechtzeitiger Klageerhebung ergänzend nur die Sozialwidrigkeit der Kündigung in das gerichtliche Verfahren einführen (vgl. BAG, Urteil v. 16.4.2003, 7 AZR 119/02[3]). Seit dem 1.1.2004 kann sich der Arbeitnehmer nach Ablauf der 3-Wochen-Frist auch auf die Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen Gründen berufen, z. B. aufgrund fehlerhafter Betriebsratsanhörung gem. § 102 Abs. 1 BetrVG. Mit der Neufassung hat der Gesetzgeber § 6 Satz 1 KSchG damit redaktionell an den zeitgleich erweiterten Anwendungsbereich des § 4 Satz 1 KSchG angepasst.[4]

[1] NZA-RR 2008 S. 466, 467, 468; s. auch BAG, Urteil v. 13.8.1987, 2 AZR 599/86, NZA 1988 S. 129, 130.
[2] BGBl. I 2003 S. 3002.
[3] NZA 2004 S. 283, 284.
[4] BT-Drucks. 15/1204, S. 26. Zum erweiterten Anwendungsbereich des § 4 Satz 1 KSchG; vgl. Wiehe, § 4 KSchG, Rz. 2.

2 Voraussetzung: Klageerhebung

 

Rz. 3

§ 6 Satz 1 KSchG ist unmittelbar nur anwendbar, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung rechtzeitig im Klagewege angegriffen hat. Nur in diesem Fall hat der Arbeitnehmer ausreichend klar zu erkennen gegeben, dass er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht hinnimmt (BAG, Urteil v. 13.8.1987, 2 AZR 599/86[1]). Ein bloßes Bestreiten der Wirksamkeit der Kündigung durch den Arbeitnehmer außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens rechtfertigt die Anwendung des § 6 Satz 1 KSchG nicht.[2] Es genügt jedoch, dass aus der Klage ersichtlich ist, gegen wen sie sich richtet, wo der Kläger tätig war und vor allem, dass er seine Kündigung nicht als berechtigt anerkennen will (BAG, Urteil v. 18.7.2013, 6 AZR 420/12[3]).

 
Hinweis

Die verlängerte Anrufungsfrist des § 6 Satz 1 KSchG entbindet den Arbeitnehmer nicht von der Pflicht, jede Kündigung mit einer gesonderten Kündigungsschutzklage gem. § 4 Satz 1 KSchG anzugreifen.

[1] NZA 1988 S. 129, 130.
[2] HWK/Quecke, Arbeitsrecht, 9. Aufl. 2020, § 6 KSchG, Rz. 3.
[3] NZA 2014 S. 109, 110.

2.1 Kündigungsschutzklage

 

Rz. 4

Nach dem Wortlaut des § 6 Satz 1 KSchG kann sich der Arbeitnehmer auf die verlängerte Anrufungsfrist berufen, wenn er innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung die Unwirksamkeit der Kündigung im Klageweg geltend macht, d. h. fristgemäß Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG erhebt.[1]

[1] Ausführlich zur Kündigungsschutzklage Wiehe, § 4 KSchG, Rz. 121, 130 ff.

2.2 Allgemeine Feststellungsklage gem. § 256 ZPO

 

Rz. 5

Hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung erhoben und zusätzlich einen zulässigen allgemeinen Feststellungsantrag[1] gem. § 256 ZPO gestellt, kann er etwaige weitere Kündigungen auch nach Ablauf der 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG in das gerichtliche Verfahren einbringen. Ein Rückgriff auf § 6 Satz 1 KSchG ist nicht erforderlich (vgl. BAG, Urteil v. 12.5.2005, 2 AZR 426/04[2]).

 

Rz. 6

Eine Anwendung des § 6 Satz 1 KSchG kommt aber in Betracht, wenn der Arbeitnehmer von vornherein statt des Kündigungsschutzantrags gem. § 4 Satz 1 KSchG nur einen allgemeinen Feststellungsantrag stellt und die allgemeine Feststellungsklage nachträglich auf eine Kündigungsschutzklage umstellen will.[3] Das BAG hat dies bislang allerdings nur für die Entfristungsklage gem. § 17 Satz 1 TzBfG entschieden (BAG, Urteil v. 15.5.2012, 7 AZR 6/11[4]).

[1] Dieser Antrag wäre nicht auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, sondern auf die Feststellung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses gerichtet, vgl. Wiehe, § 4 KSchG, Rz. 123 ff., 133 ff., 176.
[2] NZA 2005 S. 1259, 1261.
[3] APS/Hesse, 6. Aufl. 2021, § 6 KSchG, Rz. 11; Linck/Krause/Bayreuther/Linck, KSchG, 16. Aufl. 2019, § 6 KSchG, Rz. 12.
[4] NZA 2012 S. 1148, 1150.

2.3 Leistungsklage und Klage auf Weiterbeschäftigung

 

Rz. 7

Nach der Rechtsprechung des BAG war § 6 Satz 1 KSchG in seiner bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung auch dann entsprechend anwendbar, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der 3-Wochen-Frist nur eine Klage auf Weiterbeschäftigung bzw. auf Zahlung der Vergütung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist erhoben hatte. Der Arbeitnehmer konnte den Kündigungsschutzantrag dann auch nach Ablauf der 3-Wochen-Frist stellen (BAG, Urteil v. 24.6.2015, 7 AZR 541/13, Rz. 29[1]; BAG, Urteil v. 16.4.2003, 7 AZR 119/02[2]). Die Rechtsprechung (BAG, Urteil v. 23.4.2008, 2 AZR 699/06[3]) hat hieran ebenso wie der überwiegende Teil der Lit...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge