Rz. 170
Es gelten keine Besonderheiten für den Zugang der Kündigung und den Beginn der 3-Wochen-Frist, wenn der Arbeitnehmer für eine längere Zeit abwesend ist. Auch in diesem Fall gilt das Kündigungsschreiben gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB als zugegangen, sobald es in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Arbeitnehmers gelangt und der Arbeitnehmer unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (BAG, Urteil v. 24.6.2004, 2 AZR 461/03[1]).
Rz. 171
Wird das Kündigungsschreiben während einer Urlaubsreise des Arbeitnehmers in dessen Hausbriefkasten eingeworfen, geht die Kündigung daher i. d. R. am nächsten Werktag zu. Nicht maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber Kenntnis von dem Urlaub des Arbeitnehmers hat (vgl. BAG, Urteil v. 16.3.1988, 7 AZR 587/87[2]). Allerdings kommt unter den Voraussetzungen des § 5 KSchG eine nachträgliche Klagezulassung in Betracht (vgl. LAG Köln, Beschluss v. 14.3.2003, 4 TA 3/03[3]). Das BAG hat offengelassen, ob sich der Arbeitgeber nicht auf den Zugang berufen kann, wenn ihm die Urlaubsanschrift des Arbeitnehmers bekannt war (BAG, Urteil v. 22.3.2012, 2 AZR 224/11[4]).
Rz. 172
Bei einem Einwurf der Kündigung in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers gelten die allgemeinen Grundsätze auch dann, wenn dem Arbeitgeber bekannt ist, dass sich der Arbeitnehmer in Untersuchungshaft oder in Auslieferungshaft im Ausland befindet (BAG, Urteil v. 2.3.1989, 2 AZR 275/88[5]). Hat der Arbeitnehmer einen Nachsendeantrag gestellt (etwa im Fall des Umzugs) oder sonst für die Übermittlung eingehender Post innerhalb angemessener Frist gesorgt, geht ihm das Kündigungsschreiben erst an dem Ort zu, an dem es ihn tatsächlich erreicht.[6]
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