Rz. 144

Die Kündigungsschutzklage muss dem Arbeitgeber nicht vor Ablauf der 3-Wochen-Frist zugestellt werden. Zwar wird die Klage erst mit der Zustellung an den Beklagten rechtshängig (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO). Für die rechtzeitige Klagerhebung ist aber ausreichend, dass die Klage fristgemäß beim Arbeitsgericht eingeht und das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber die Klage "demnächst" i. S. d. § 167 ZPO (früher: § 270 Abs. 3 ZPO a. F.) zustellt (BAG, Urteil v. 8.4.1976, 2 AZR 583/74[1]). Hat der Arbeitnehmer alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung der Klage getan, kann selbst eine mehrmonatige Verzögerung der Zustellung unschädlich sein (vgl. BAG, Urteil v. 15.2.2012, 10 AZR 711/10[2]).

 

Rz. 145

Hat der Arbeitnehmer dagegen eine erhebliche Verzögerung der Zustellung zu vertreten, z. B. wegen Angabe einer fehlerhaften Anschrift des Arbeitgebers, ist die Zustellung nicht mehr demnächst erfolgt. Die Kündigungsschutzklage ist in einem solchen Fall selbst dann nicht fristgemäß erhoben, wenn der Arbeitnehmer die Klageschrift innerhalb der 3-Wochen-Frist beim Arbeitsgericht eingereicht hat. Maßgeblich für die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer eine verzögerte Zustellung zu vertreten hat, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls. Eine Klagezustellung ist jedenfalls dann nicht mehr demnächst nach § 167 ZPO erfolgt, wenn durch ein Verschulden des Arbeitnehmers oder seines Prozessbevollmächtigten die Klagezustellung erheblich länger als 2 Wochen verzögert wird (BAG, Urteil v. 17.1.2002, 2 AZR 57/01[3]). Die Klagefrist ist auch dann nicht gewahrt, wenn die Kündigungsschutzklage rechtzeitig beim Arbeitsgericht eingeht, das Arbeitsgericht aber die Klage auf Wunsch des Arbeitnehmers wegen laufender Vergleichsverhandlungen vorläufig noch nicht zustellt.[4]

 
Hinweis

Der Arbeitnehmer sollte selbst bei laufenden Vergleichsverhandlungen mit dem Arbeitgeber stets fristwahrend Kündigungsschutzklage erheben. Sofern die Parteien tatsächlich eine Einigung erzielen, können sie das Arbeitsgericht um einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag gem. § 278 Abs. 6 ZPO auf Grundlage des verhandelten Vergleichsentwurfs bitten. Dieser Bitte wird das Arbeitsgericht regelmäßig nachkommen, sodass bei einer kurzfristigen Einigung auch kein Gütetermin erforderlich ist.

[1] AP KSchG 1969 § 4 Nr. 2.
[2] AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 340.
[3] BB 2003 S. 209, 211.
[4] ErfK/Kiel, 21. Aufl. 2021, § 4 KSchG, Rz. 21.

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