Rz. 116

Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann beschäftigt wird, der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist und die Arbeit mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird (BAG, Urteil v. 21.2.1990, 5 AZR 162/89[1]). Ein mittelbares Arbeitsverhältnis kann z. B. entstehen, wenn ein Hochschullehrer für ein aus Drittmitteln finanziertes Forschungsprojekt im eigenen Namen einen Arbeitsvertrag mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter abschließt (BAG, Urteil v. 29.6.1988, 7 AZR 552/86[2]).

 

Rz. 117

Mittelbare Arbeitsverhältnisse kommen in der Praxis nur selten vor. Vielfach entfällt ein mittelbares Arbeitsverhältnis bereits deshalb, weil die das Arbeitsverhältnis vermittelnde Person kein Arbeitnehmer des Dritten ist und deshalb nicht dessen Weisungen unterliegt (vgl. BAG, Urteil v. 24.6.2004, 2 AZR 215/03[3]). Je nach Fallgestaltung ist daher eher von einer Arbeitnehmerüberlassung oder Arbeitsvermittlung als von einem mittelbaren Arbeitsverhältnis auszugehen.[4]

 

Rz. 118

Der Arbeitnehmer muss die Kündigungsschutzklage in einem mittelbaren Arbeitsverhältnis gegen seinen Vertragsarbeitgeber, mithin den Mittelsmann, erheben. Ist das Bestehen eines mittelbaren Arbeitsverhältnisses zweifelhaft, sollte die Kündigungsschutzklage gegen den unmittelbaren und vorsorglich zunächst auch gegen den mittelbaren Arbeitgeber erhoben werden, um die 3-Wochen-Frist im Verhältnis zum tatsächlichen Arbeitgeber zu wahren.[5]

[1] AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 57.
[2] AP HRG § 25 Nr. 1.
[3] AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 119; vgl. auch BAG, Urteil v. 24.6.2004, 2 AZR 215/03, AP BGB § 613a Nr. 278.
[4] APS/Preis, 6. Aufl. 2021, Kündigung in besonderen Arbeitsverhältnisses, Rz. 35 f.
[5] KR/Klose, 12. Aufl. 2019, § 4 KSchG, Rz. 118.

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