Rz. 113

Bei einer Kündigung durch den alten Arbeitgeber vor dem Betriebsübergang bleibt der alte Arbeitgeber für das Kündigungsschutzverfahren auch nach dem Betriebsübergang passiv legitimiert. Der Arbeitnehmer muss die Klage selbst dann gegen den alten Arbeitgeber richten, wenn der Betrieb zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits auf den Erwerber übergegangen ist (vgl. BAG, Urteil v. 16.2.2012, 8 AZR 693/10[1]; BAG, Urteil v. 18.3.1999, 8 AZR 306/98). Der Erwerber ist in entsprechender Anwendung der §§ 265, 325 ZPO an das Prozessergebnis gebunden (BAG, Urteil v. 24.10.2013, 6 AZR 854/11; BAG, Urteil v. 24.5.2005, 8 AZR 246/04[2]). Eine Kündigungsschutzklage gegen den Erwerber wahrt die Frist des § 4 Satz 1 KSchG nicht.

 

Rz. 114

Nach dem Betriebsübergang ist grds. nur noch der Erwerber als neuer Arbeitgeber kündigungsbefugt. Eine Kündigung seitens des Veräußerers, d. h. des alten Arbeitgebers, geht nach dem Betriebsübergang ins Leere, weil kein Arbeitsverhältnis mehr mit dem alten Arbeitgeber besteht (BAG, Urteil v. 20.3.2014, 8 AZR 1/13[3]). Eine solche Kündigung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Eine etwaige Kündigungsschutzklage gegen den alten Arbeitgeber müsste das Arbeitsgericht als unbegründet (BAG, Urteil v. 20.3.2014, 8 AZR 1/13[4]) abweisen. Eine Klage gegen den alten Arbeitgeber ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses gem. § 613a Abs. 6 BGB widerspricht. Der Veräußerer bleibt dann für die Kündigungsschutzklage gegen eine von ihm nach dem Betriebsübergang ausgesprochene Kündigung passiv legitimiert, weil das Arbeitsverhältnis nicht auf den Erwerber übergeht (BAG, Urteil v. 9.10.1997, 2 AZR 586/96).

 

Rz. 115

Für eine Kündigung durch den Erwerber nach dem Betriebsübergang gelten keine Besonderheiten. Die Kündigungsschutzklage ist gegen den Erwerber zu richten. Widerspricht der Arbeitnehmer allerdings dem Betriebsübergang innerhalb der 3-Wochen-Frist, geht die durch den Erwerber ausgesprochene Kündigung ins Leere. Der Arbeitnehmer sollte dann eine bereits erhobene Kündigungsschutzklage zurücknehmen, da sie andernfalls als unbegründet abzuweisen wäre (BAG, Urteil v. 9.12.2010, 8 AZR 152/08[5]).

 
Hinweis

Vielfach wird der Arbeitnehmer nicht sicher wissen, ob der Betrieb tatsächlich übergegangen ist. In einer solchen Situation wird empfohlen, innerhalb der 3-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage gegen den alten Arbeitgeber zu erheben und diese mit einer Feststellungsklage gegen den möglichen Erwerber gem. § 256 ZPO zu verbinden.[6] Die allgemeine Feststellungsklage gegen den Erwerber ist dabei auf die Feststellung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses gerichtet.

[1] NZA-RR 2012 S. 465, 467; NZA 1999 S. 706 ff. vgl. auch ErfK/Kiel, 21. Aufl. 2021, § 4 KSchG, Rz. 20 und KR/Klose, 12. Aufl. 2019, § 4 KSchG, Rz. 129.
[2] NZA 2014 S. 46, 47; BAGE 114, 362, NZA 2005 S. 1178, 1181.
[3] NZA 2014 S. 1095, 1097.
[4] NZA 2014 S. 1095, 1097.
[5] AP BGB § 613a Nr. 395.
[6] HWK/Quecke, Arbeitsrecht, 9. Aufl. 2020, § 4 KSchG, Rz. 19; vgl. auch ErfK/Kiel, 21. Aufl. 2021, § 4 KSchG, Rz. 20 und KR/Klose, 12. Aufl. 2019, § 4 KSchG, Rz. 129.

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