Rz. 107

Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs[1] geht auch das BAG davon aus, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("GbR") im Arbeitsgerichtsverfahren aktiv und passiv parteifähig ist, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.[2] Dies ergibt sich seit dem 1.1.2024 nun ausdrücklich aus § 705 Abs. 2 BGB n. F. Danach kann die GbR Arbeitgeberin sein und als Gesellschaft klagen und verklagt werden. Diese Voraussetzung wird bei einer GbR, die Arbeitnehmer beschäftigt, stets erfüllt sein.[3] In diesem Fall ist auch die Kündigungsschutzklage gegen die GbR zu richten.

 

Beispiel

"Die Müller Investments GbR, vertreten durch die Gesellschafter Frank Meier und Herbert Schmidt, … (ladungsfähige Anschrift)"

 

Rz. 108

Vielfach wird der Arbeitnehmer nicht sicher wissen, ob sein Arbeitgeber tatsächlich eine GbR ist. Denkbar ist auf Arbeitgeberseite z. B. auch ein Zusammenschluss in Form einer Bürogemeinschaft, die als solche nicht verklagt werden kann. Im Zweifelsfall sollte der Arbeitnehmer zur Wahrung der 3-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage gegen die vermeintliche GbR und vorsorglich gegen ihre vermeintlichen Gesellschafter erheben. Im Laufe des Prozesses muss der Arbeitnehmer dann die Klage gegen die vermeintliche GbR bzw. die Klagen gegen ihre Gesellschafter zurücknehmen.[4]

 

Beispiel

Die Müller Investments GbR, vertreten durch die Gesellschafter Frank Meier und Herbert Schmidt, … (ladungsfähige Anschrift)

und

  1. Herrn Frank Meier, … (ladungsfähige Anschrift)
  2. Herrn Herbert Schmidt, … (ladungsfähige Anschrift)
 

Rz. 109

Der Arbeitnehmer sollte bei zusätzlichen Zahlungsansprüchen neben der GbR ggf. auch deren Gesellschafter persönlich verklagen. Insoweit sind aber, wie bei der OHG bzw. der KG (vgl. Rz. 105 ff.), sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

[2] BAG, Urteil v. 1.12.2004, 5 AZR 597/03, NZA 2005, 318 f.; bestätigt durch BAG, Urteil v. 30.10.2008, 8 AZR 397/07, NZA 2009, 485, 487.
[3] Diller, NZA 2003, 401, 402.
[4] Vgl. Diller, NZA 2003, 401, 404 f.

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