Rz. 119

Auch bei der Arbeitnehmerüberlassung ist die Kündigungsschutzklage gegen den jeweiligen Arbeitgeber zu erheben.[1] Dies ist der Verleiher, wenn er die erforderliche Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 AÜG besitzt. Hat der Verleiher keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, fingiert § 10 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher. Entsprechendes gilt bei einem Verstoß gegen das Verbot der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG), ein Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG) und im Falle einer entsprechenden Kettenüberlassung (§ 10 a AÜG). Die Kündigungsschutzklage ist dann gegen den Entleiher zu richten.[2]

[1] Zur Kündigung des Leiharbeitsverhältnisses näher Lembke/Boemke/Lembke, AÜG, 3. Aufl. 2013, § 9 Rz. 579 ff.
[2] KR/Klose, § 4 KSchG Rz. 120.

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