Rz. 76
Gem. § 48 Abs. 1 ArbGG gelten für die örtliche Zuständigkeit die §§ 17 bis 17b GVG entsprechend. Reicht der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage beim örtlich unzuständigen Arbeitsgericht ein, hat dieses seine Unzuständigkeit gem. § 17a Abs. 2, 4 GVG festzustellen und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht zu verweisen. In einem solchen Fall bleiben nach § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG die Wirkungen der Rechtshängigkeit bestehen.
Rz. 77
Die 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG wird daher auch gewahrt, wenn das unzuständige Arbeitsgericht das Kündigungsschutzverfahren erst nach Fristablauf an das zuständige Arbeitsgericht verweist.[1] Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer den falschen Rechtsweg wählt, seine Kündigungsschutzklage mithin bei einem ordentlichen Gericht, einem Sozialgericht oder einem Verwaltungsgericht einreicht.[2]
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