Rz. 76

Gem. § 48 Abs. 1 ArbGG gelten für die örtliche Zuständigkeit die §§ 17 bis 17b GVG entsprechend. Reicht der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage beim örtlich unzuständigen Arbeitsgericht ein, hat dieses seine Unzuständigkeit gem. § 17a Abs. 2, 4 GVG festzustellen und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht zu verweisen. In einem solchen Fall bleiben nach § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG die Wirkungen der Rechtshängigkeit bestehen.

 

Rz. 77

Die 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG wird daher auch gewahrt, wenn das unzuständige Arbeitsgericht das Kündigungsschutzverfahren erst nach Fristablauf an das zuständige Arbeitsgericht verweist.[1] Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer den falschen Rechtsweg wählt, seine Kündigungsschutzklage mithin bei einem ordentlichen Gericht, einem Sozialgericht oder einem Verwaltungsgericht einreicht.[2]

[1] APS/Hesse, 6. Aufl. 2021, § 4 KSchG, Rz. 58.
[2] Vgl. Schaub, BB 1993, S. 1666, 1669; Hilbrandt, NJW 1999, S. 3594, 3601; KR/Klose, 12. Aufl. 2019, § 4 KSchG, Rz. 249 bzw. 251.

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