Rz. 73

Neben dem allgemeinen Gerichtsstand besteht seit dem 1.4.2008 der besondere Gerichtsstand des Arbeitsorts nach § 48 Abs. 1a ArbGG. Danach ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Falls ein gewöhnlicher Arbeitsort i. d. S. nicht feststellbar ist, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Der Gerichtsstand des Arbeitsorts kommt insbesondere den Arbeitnehmern zugute, die ihre Arbeit nicht am Firmensitz oder am Ort der Niederlassung des Arbeitgebers leisten, z. B. Außendienstmitarbeiter. Es ist zu erwarten, dass die folgenden besonderen Gerichtsstände durch die Einführung des Gerichtsstands des Arbeitsorts weiterhin erheblich an praktischer Bedeutung verlieren werden.

Der besondere Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 Abs. 1 ZPO ist einschlägig, wenn der Arbeitsvertrag von einer Niederlassung aus oder in einer Niederlassung abgeschlossen worden ist.[1] Der besondere Gerichtsstand der Niederlassung kann auch für einen ausländischen Arbeitgeber gegeben sein, wenn dieser im Inland eine Geschäftsstelle unterhält, die aus eigener Entscheidung zum Geschäftsabschluss und zum Handeln berechtigt ist.[2]

 

Rz. 74

Vor der Einführung des besonderen Gerichtsstands des Arbeitsorts war der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 Abs. 1 ZPO von hoher praktischer Relevanz. Als gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungsverpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis nach § 269 Abs. 1 BGB gilt der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses, der durch die Arbeitsleistung innerhalb eines Betriebs bestimmt wird.[3] Sofern der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung an ständig wechselnden Orten erbringt, ist für den Erfüllungsort der Ort des Betriebs maßgeblich, von dem aus der Arbeitnehmer seine Anweisungen erhält.[4] Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts kommt auch für einen ausländischen Arbeitgeber in Betracht.[5]

 

Rz. 75

Nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann tarifvertraglich für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten "aus einem Arbeitsverhältnis" die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festgelegt werden. Hierzu gehören auch Kündigungsschutzklagen nach § 4 KSchG.[6] Tarifvertragliche Zuständigkeitsregelungen gelten nach § 48 Abs. 2 Satz 2 ArbGG zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn im Geltungsbereich eines entsprechenden Tarifvertrags die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist.

[1] KR/Klose, § 4 KSchG Rz. 238.
[4] KR/Klose, § 4 KSchG Rz. 239.
[6] KR/Klose, § 4 KSchG Rz. 243.

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