Rz. 70

Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person, richtet sich dessen allgemeiner Gerichtsstand gem. § 13 ZPO nach seinem Wohnsitz.

Dagegen soll ein ausländischer Staat in Bezug auf eine Kündigungsschutzklage nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, wenn dem Arbeitnehmer nach dem Vertragsinhalt auch konsularische Tätigkeiten zugefallen sind. Dies gilt nach dem BAG grds. unabhängig davon, wie häufig oder in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer solche Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt hat.[1]

 

Rz. 71

Bei juristischen Personen ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO deren Sitz maßgeblich. Dieser ergibt sich im Allgemeinen aus der Satzung bzw. aus dem Gesellschaftsvertrag, vgl. z. B. §§ 5 AktG, 4a GmbHG. Falls der Sitz auch auf Grundlage des Handelsregisters nicht ermittelbar ist, findet § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO Anwendung. Dann gilt als Sitz der Ort, an dem die Verwaltung der juristischen Person geführt wird. Entscheidend ist dabei, wo die grundlegenden Entscheidungen der Geschäftsführung getroffen werden. Der Ort der tatsächlichen Ausführung dieser Entscheidungen ist nicht maßgeblich.[2]

 

Rz. 72

Behörden handeln regelmäßig als Vertreter von Körperschaften oder des Fiskus (§ 18 ZPO[3]). Sofern Behörden im Einzelfall als solche verklagt werden können, ist örtlich zuständig das Arbeitsgericht ihres Amtssitzes, § 17 Abs. 2 ZPO.

[2] Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 17 ZPO Rz. 10.
[3] , Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, § 17 ZPO Rz. 4.

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