Rz. 25

§ 4 Satz 1 KSchG zwingt den Arbeitnehmer zur fristgemäßen Erhebung einer Kündigungsschutzklage, wenn er die Kündigung für "sozial ungerechtfertigt" hält. Versäumt der Arbeitnehmer die Klagefrist, ohne dass eine nachträgliche Zulassung der Klage gem. § 5 KSchG möglich ist oder ein Fall des § 6 Satz 1 KSchG vorliegt (verlängerte Anrufungsfrist), fingiert § 7 KSchG die soziale Rechtfertigung der Kündigung. Die Sozialwidrigkeit der Kündigung gem. § 1 Abs. 2 bis 5 KSchG ist durch das Gericht dann nicht mehr zu prüfen.

 

Rz. 26

Im Fall der Änderungskündigung kann sich der Arbeitnehmer bei einem Fristversäumnis nicht mehr darauf berufen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt sei (vgl. § 7 Halbsatz 2 KSchG).

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