Rz. 14

Mit der Ausübung des Direktionsrechts (§ 106 GewO) konkretisiert der Arbeitgeber die bestehenden vertraglichen Leistungspflichten des Arbeitnehmers.[1] Damit unterscheidet sich die arbeitsvertragliche Weisung systematisch nicht nur von der Beendigungskündigung, sondern auch von der Änderungskündigung, die auf eine einseitige Änderung der vertraglichen Vereinbarungen gerichtet ist.

 

Rz. 15

Geht der Arbeitnehmer von der Unzulässigkeit einer Direktionsmaßnahme aus, kann er die Rechtswidrigkeit der arbeitgeberseitigen Weisung gem. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtlich feststellen lassen.[2] Nach einer Rechtsprechungsänderung (BAG, Beschluss v. 14.6.2017, 10 AZR 330/16 (A)[3]; BAG, Beschluss v. 14.9.2017, 5 AS 7/17[4]) muss der Arbeitnehmer eine unbillige Weisung des Arbeitgebers nicht befolgen. Verweigert ein Arbeitnehmer aber die Arbeitsleistung und stellt sich später die Rechtmäßigkeit der Weisung des Arbeitgebers heraus, gehen seine Vergütungsansprüche für diesen Zeitraum verloren. Auch könnte eine Kündigung des Arbeitgebers wegen Arbeitsverweigerung wirksam sein. Dementsprechend sollte der Arbeitnehmer, soweit er ein besonderes Interesse daran hat, der Weisung nicht Folge zu leisten, auch weiterhin eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht erwirken.[5] Die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gilt dabei nicht (BAG, Urteil v. 5.2.2009, 6 AZR 151/08[6]).

[1] HWK/Lembke, Arbeitsrecht, 9. Aufl. 2020, § 106 GewO, Rz. 5.
[2] HWK/Lembke, Arbeitsrecht, 9. Auflage 2020, § 106 GewO, Rz. 133; ErfK/Preis, 21. Aufl. 2021, § 106 GewO, Rz. 12.
[3] NZA 2017 S. 1185.
[4] ArbRAktuell 2017 S. 487.
[5] Fuhlrott/Ritz, ArbRAktuell 2017, S. 475, 477; Bauer, ArbRAktuell 2017, S. 487.
[6] AP KSchG 1969 § 4 Nr. 69.

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