Rz. 1

§ 25 beschränkt lediglich den sachlichen Geltungsbereich des KSchG. Liegt der Grund einer Arbeitgeberkündigung ausschließlich in einer Maßnahme in wirtschaftlichen Arbeitskämpfen, ist das KSchG nicht anwendbar. Die Vorschrift ist vor dem Hintergrund der langjährigen Rechtsprechung des BAG zu den zulässigen Arbeitskampfmitteln des Arbeitgebers zu sehen und hat seit der Abkehr von der individualrechtlichen Arbeitskampftheorie durch den Großen Senat[1] keine praktische Bedeutung mehr.[2]

 

Rz. 2

Seit der Entscheidung des Großen Senats gilt die Theorie vom kollektiven Arbeitskampf, nach der Kampfkündigungen nicht zulässig sind[3], da sich ein Arbeitnehmer durch die Beteiligung an einem rechtmäßigen Streik nicht vertragswidrig verhält. Dem Arbeitgeber bleibt lediglich das Mittel der Aussperrung. Zwar ist unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auch eine lösende Aussperrung – wenigstens theoretisch – denkbar[4], bei der den Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitskampfs eine Wiedereinstellungspflicht nach billigem Ermessen trifft[5]. Jedoch sind solche Arbeitskampfmittel wesensverschieden zur Kündigung, sodass § 25 KSchG keine Anwendung findet.

[2] Ebenso ErfK/Kiel, 24. Aufl. 2024, § 25 KSchG, Rz. 1; teilweise abweichend MüKoBGB/Hergenröder, 9. Aufl. 2023, § 25 KSchG, Rz. 10 ff.
[5] Großer Senat des BAG, Beschluss v. 21.4.1971, GS 1/68, NJW 1971, 1668.

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