Rz. 6

Zum 10.10.2017 wurde Abs. 5 neu eingeführt. Nach Satz 1 findet nun der 3. Abschnitt des KSchG auch auf Seeschiffe Anwendung – nach Maßgabe der Sätze 2–3. Entsprechend wurde § 23 Abs. 2 Satz 2 KSchG gestrichen. Diese Gesetzesänderung dient der Umsetzung des Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2015/1794, nach der die entsprechende Einschränkung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie) entfällt.[1]

Nach Satz 2 tritt bei Schiffen nach § 114 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, also Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, an die Stelle des Betriebsrats der nach § 116 BetrVG zu bildende Seebetriebsrat. Dies gilt nicht für Schiffe, die i. d. R. binnen 24 Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs zurückkehren und somit nach § 114 Abs. 4 Satz 2 BetrVG als Teil des Landbetriebs gelten.

Satz 3 regelt, dass bei einer anzeigepflichtigen Entlassung, welche die Besatzung eines Seeschiffes betrifft, das unter der Flagge eines anderen EU-Mitgliedsstaates fährt, die Anzeige an die Behörde dieses Staates zu richten ist. Satz 3 dient der Umsetzung des Art. 4 Nr. 2 der EU-Richtlinie 2015/1794 und ist daher entsprechend der Rechtssetzungskompetenz der EU auf EU-Mitgliedsstaaten beschränkt.[2]

[1] BT-Drucks. 18/11926 S. 24.
[2] BT-Drucks. 18/11926 S. 24.

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