Rz. 5

Der von der geplanten Entlassung betroffene Betrieb muss ferner zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder – derzeit ohne Anwendungsbereich (vgl. Rz. 3) – für Post und Telekommunikation gehören. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Betrieb aufgrund einer dem Eigentum vergleichbaren Rechtsposition[1] unmittelbar dem jeweiligen Bundesministerium untersteht und damit die Entlassungen durch ministerielle Weisung erfolgen können.[2] Das ist z. B. bei den für Bundeswasserstraßen, Bundesautobahnen und Bundesfernstraßen zuständigen Verkehrsanstalten des öffentlichen Rechts der Fall.[3] Nicht ausreichend ist dagegen, dass lediglich ein beherrschender Einfluss aufgrund einer Konzernbeziehung besteht, da es insbesondere bei Aktiengesellschaften ohne Beherrschungsvertrag angesichts der Weisungsfreiheit des Vorstands (vgl. § 76 Abs. 1 AktG) am erforderlichen direkten Zugriff des jeweiligen Bundesministeriums fehlt.[4] Ebenso wenig genügt eine öffentlich-rechtliche Zuständigkeit für die Erteilung der Betriebserlaubnis und/oder die Überwachung der Betriebsführung. Demnach fallen Betriebe von privaten Verkehrsunternehmen (Luftlinien, Privatbahnen, Regionalverkehrslinien), private Paket- und Briefdienste sowie Telekommunikationsgesellschaften nicht unter § 21 KSchG.[5] Konkret bedeutet dies, dass es im Hinblick auf die Deutsche Lufthansa AG, die Deutsche Bahn AG, die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG oder die Deutsche Telekom AG bei der Zuständigkeitsregelung des § 20 KSchG verbleibt.[6]

[1] Vgl. BAG, Urteil v. 4.3.1993, 2 AZR 451/92, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 60.
[2] KR/Weigand/Heinkel, § 21 KSchG Rz. 3; APS/Moll, § 21 KSchG Rz. 7.
[3] Vgl. in der inzwischen von den FW abgelösten GA KSchG 21.5; KR/Weigand/Heinkel, § 21 KSchG Rz. 1, 3.
[4] APS/Moll, § 21 KSchG Rz. 7; a. A LKB/Bayreuther, KSchG, 15. Aufl. 2013, § 21 KSchG Rz. 2.
[5] Vgl. in der inzwischen von den FW abgelösten GA KSchG 21.5.
[6] APS/Moll, 21 KSchG Rz. 7; a. A. LKB/Bayreuther, KSchG, § 21 KSchG Rz. 2.

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