Rz. 1

§ 20 KSchG enthält Regelungen im Hinblick auf die Kompetenzverteilung, die Zusammensetzung des Entscheidungsträgers sowie das Verfahren und die Kriterien bei Entscheidungen über die Verkürzung oder die Verlängerung der Entlassungssperre bei anzeigepflichtigen Massenentlassungen. Die Zuständigkeitszuweisung an einen bei der Agentur für Arbeit zu bildenden Ausschuss bzw. an ihre Geschäftsführung bei Entlassungen von weniger als 50 Arbeitnehmern dient dabei der Beschleunigung sowie der Steigerung von Effektivität und Effizienz des Verfahrens.[1] Entscheidungen über anzeigepflichtige Entlassungen sollen dezentralisiert und dort getroffen werden, wo Sachnähe und Verwaltungsvereinfachungen die Entscheidungsprozesse verkürzen.[2] Darüber hinaus ist durch eine paritätische Beteiligung der Sozialpartner im Ausschuss eine Förderung der Prinzipien der Selbstverwaltung und Selbstverantwortung bezweckt.[3] Zugleich soll hierdurch gewährleistet werden, dass durch die Arbeitsverwaltung ausgewogene Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 und 2 KSchG getroffen werden. Die Zuständigkeit nach § 20 KSchG umfasst allerdings nur die Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung der Sperrfrist (§ 18 Abs. 1 und 2 KSchG), nicht jedoch die Genehmigung von Kurzarbeit.

[1] Vgl. Begründung zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG), BR-Drucks. 550/96, BGBl. I S. 246.
[2] KR/Weigand, 11. Aufl. 2016, § 20 KSchG, Rz. 3; APS/Moll, 5. Aufl. 2017, § 20 KSchG, Rz. 3.
[3] Vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Kündigungsschutzgesetzes v. 23.1.1951, abgedruckt in RdA 1951 S. 58, 65 unter Begründung zu §§ 18 KSchG und 19 KSchG.

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