Rz. 35

Der Abfindungsanspruch des § 1a KSchG wird mit seinem Entstehen, also dem Ablauf der Kündigungsfrist (dazu Rz. 32 ff.), fällig (vgl. § 271 Abs. 1 BGB).

Der Arbeitgeber kann diesen Zeitpunkt nicht einseitig bereits in seinem Hinweis verschieben. Gesetzliche Schuldverhältnisse sind insofern bedingungsfeindlich. Eine vertragliche Stundungsabrede bleibt davon jedoch unberührt. Diese kann aber nicht ohne Weiteres über die Konstruktion des § 151 Satz 1 BGB mit dem Hinweis verbunden werden, da zum reinen Verstreichenlassen der Klagefrist noch ein weiterer Willensakt des Arbeitgebers erkennbar zum Vorschein treten muss.[1] Jedenfalls ist eine entsprechende Vereinbarung nach Anspruchsentstehung zulässig.[2]

 

Rz. 36

Der Anspruch verjährt nach § 195 BGB regelmäßig nach 3 Jahren beginnend mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt bzw. grob fahrlässig verkannt hat (vgl. § 199 BGB). Darauf wird es i. d. R. nicht ankommen, da aufgrund des Hinweises des Arbeitgebers von der Kenntnis des Arbeitnehmers ausgegangen werden kann.

[1] Dazu s. auch Grosse-Brockhoff, Der Einfluss des § 1a KSchG auf Aufhebungs- und Abwicklungsverträge (Diss.), 2007, s. Fn. 6.
[2] KR/Spilger, § 1a KSchG, Rz. 101; Wolf, BB 2004, 378, 381.

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