Rz. 13

Die Entscheidung über die Zulassung von Kurzarbeit ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Doppelwirkung.[1] Soweit die Bundesagentur für Arbeit die Kurzarbeit zulässt, ermächtigt sie den Arbeitgeber, einseitig die Vertragsbedingungen der betroffenen Arbeitsverhältnisse zu ändern. Hierdurch wird dem Arbeitgeber ein ihn begünstigendes Gestaltungsrecht eingeräumt.

 

Rz. 14

Als Verwaltungsakt unterliegt die Entscheidung den allgemeinen Anforderungen nach §§ 31 ff. SGB X. Danach ist eine bestimmte Form für den Erlass der Entscheidung nicht erforderlich. Die Entscheidung kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Sofern der Verwaltungsakt mündlich ergeht, kann der Arbeitgeber jedoch eine schriftliche oder elektronische Bestätigung verlangen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Soweit die Entscheidung schriftlich oder elektronisch erfolgt bzw. bestätigt wird, ist sie zu begründen (§ 35 Abs. 1 SGB X). Dem Arbeitgeber müssen insbesondere im Fall einer ablehnenden Entscheidung die Gründe dargelegt werden, auf denen die Nichtzulassung der Einführung von Kurzarbeit beruht, damit er die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs prüfen kann. Schließlich ist der schriftlich erlassene oder bestätigte Verwaltungsakt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 36 SGB X[2]).

 

Rz. 15

Die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit über die Zulassung von Kurzarbeit wird mit Bekanntgabe an den Arbeitgeber wirksam (§ 39 Abs. 1 SGB X). Von diesem Zeitpunkt sind Rücknahme und Widerruf nur noch unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen möglich (vgl. §§ 45, 47 SGB X). Ob die Entscheidung auch gegenüber den Arbeitnehmern bekannt gegeben werden muss, ist umstritten.[3] Im Ergebnis ist dies jedoch abzulehnen, da nach § 37 Abs. 1 SGB X ein Verwaltungsakt nur demjenigen bekannt zu geben ist, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Beide Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die Ermächtigung nach § 19 Abs. 1 KSchG nicht vor. Insbesondere sind die Arbeitnehmer allein durch die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit über die Zulassung von Kurzarbeit nicht (unmittelbar) betroffen, da der Arbeitgeber erst von seinem Gestaltungsrecht Gebrauch machen muss und hiervon auch ganz absehen kann (vgl. Rz. 17). Ferner muss der Arbeitgeber ggf. das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG beachten.

[1] KR/Weigand/Heinkel, § 19 KSchG Rz. 15; LKB/Bayreuther, KSchG, § 19 KSchG Rz. 11; ErfK/Kiel, § 19 KSchG Rz. 3; Schaub/Rinck, Arbeitsrechtshandbuch, 20. Aufl. 2023, § 142 Rz. 43.
[2] Bei Streitfällen im Hinblick auf die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit vgl. Rz. 33 ff.
[3] Bejahend KR/Weigand/Heinkel, § 19 KSchG Rz. 15; v. Stebut, RdA 1974, 332, 334; ablehnend APS/Moll, § 19 KSchG Rz. 10; BeckOK-ArbR/Volkening § 19 KSchG Rz. 6; BeckOGK/Naber, § 19 KSchG Rz. 9.

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