Rz. 12

Die Entscheidung über die Zulassung von Kurzarbeit wird von der Bundesagentur für Arbeit getroffen und kann nicht an eine Agentur für Arbeit delegiert werden.[1] Letztere ist ausschließlich für die Verkürzung oder Verlängerung der Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 und 2 KSchG zuständig.[2] Obgleich die Entscheidungen über die Dauer der Sperrfrist einerseits sowie über die Zulassung von Kurzarbeit andererseits in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, sind folglich unterschiedliche Behörden hierfür zuständig. Die gespaltene Zuständigkeit lässt sich dabei darauf zurückführen, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung lediglich Landesarbeitsämter bestanden. Im Sinne einer effizienteren Entscheidungsfindung wäre jedoch de lege ferenda eine einheitliche Zuständigkeit wünschenswert.[3]

[1] KR/Weigand/Heinkel, § 19 KSchG Rz. 13; APS/Moll, § 19 KSchG Rz. 8; BeckOK-ArbR/Volkening, § 19 KSchG Rz. 5.
[2] Vgl. Lembke/Oberwinter, § 18 Rz. 10.
[3] Ebenso KR/Weigand/Heinkel, § 19 KSchG Rz. 14; APS/Moll, § 19 KSchG Rz. 8.

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