Rz. 8

Die Zulassung von Kurzarbeit kommt nur dann in Betracht, wenn eine anzeigepflichtige Entlassung i. S. v. § 17 KSchG vorliegt. Dies ergibt sich aus der Verweisung von § 19 Abs. 1 KSchG auf § 18 Abs. 1 und 2 KSchG, welche auf § 17 KSchG Bezug nehmen. Voraussetzung für die Zulassung ist ferner, dass der Arbeitgeber jedenfalls die Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer ordnungsgemäß angezeigt hat.[1] Sofern darüber hinausgehend teilweise offenbar vertreten wird, dass der Arbeitgeber im Einklang mit § 17 KSchG die Beteiligungsrechte des Betriebsrats beachtet und das Anzeigeverfahren durchgeführt haben muss[2], findet sich hierfür im Wortlaut von § 19 Abs. 1 KSchG keine Stütze. Richtigerweise reicht es demnach aus, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Massenentlassungsanzeige erstattet hat.[3]

[1] KR/Weigand/Heinkel, § 19 KSchG Rz. 6; APS/Moll, § 19 KSchG Rz. 3; LKB/Bayreuther, KSchG, § 19 KSchG Rz. 2.
[2] So aber offenbar BeckOK-ArbR/Volkening, § 19 KSchG Rz. 2.
[3] Ebenso BeckOGK/Naber, § 19 KSchG Rz. 4.

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