Rz. 20

Die in § 18 Abs. 4 geregelte Freifrist von 90 Tagen schließt sich unmittelbar an das Ende der Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 und 2 KSchG an. Nach der gesetzlichen Regelung bedarf es einer erneuten Massenentlassungsanzeige, wenn die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach § 18 Abs. 1 und 2 KSchG zulässig sind, "durchgeführt" werden.

Welchen rechtlichen Gehalt § 18 Abs. 4 KSchG vor diesem Hintergrund hat, war umstritten.[1] Das BAG hatte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Gesetz insoweit nicht von einem "Wirksamwerden" oder von einem Ablauf der Kündigungsfrist, sondern nur von einer "Durchführung der Entlassung" spreche.[2] Damit sei nach allgemeinem Sprachgebrauch ein aktives Handeln, nämlich das "Umsetzen in die Tat", erforderlich. § 18 Abs. 4 KSchG ist demnach dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber nach durchgeführter Massenentlassungsanzeige verpflichtet ist, die Kündigungen innerhalb der 90-Tage-Frist "in die Tat umzusetzen", also zu erklären hat.

Er muss nach Ablauf der sog. Freifrist eine erneute Anzeige erstatten, wenn er von der Möglichkeit der Kündigungserklärung (oder der sonstigen auf die endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Erklärung, z. B. Abschluss eines Aufhebungsvertrags) bis dahin keinen Gebrauch gemacht hat. Auf diese Weise werden "Vorratsanzeigen" verhindert, die dem Zweck des Gesetzes zuwiderliefen, die Agentur für Arbeit über das tatsächliche Ausmaß der Beendigungen von Arbeitsverhältnissen ins Bild zu setzen.[3]

 

Rz. 21

Die Freifrist berechnet sich – wie die Sperrfrist (s. Rz. 9) – nach § 26 SGB X i. V. m. §§ 187 ff. BGB. Sie beginnt am Tag nach Ablauf der Sperrfrist (§ 187 Abs. 2 BGB) und endet mit Ablauf des 90. Tages danach (§ 188 Abs. 1 BGB).[4]

 

Beispiel

Erstattung der Anzeige am 20.3.

Ablauf der regelmäßigen Sperrfrist nach Abs. 1 am 20.4. um 24 Uhr.

Beginn der Freifrist nach Abs. 4 am 21.4. um 0 Uhr (§ 187 Abs. 2 BGB).

Ende der Freifrist am 19.7. um 24 Uhr (§ 188 Abs. 1 BGB).

[1] Näher dazu Lembke/Oberwinter, § 17 KSchG Rz. 40 ff.
[4] APS/Moll, § 18 KSchG Rz. 41.

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