Rz. 17

Nach § 18 Abs. 2 KSchG kann die Agentur für Arbeit im Einzelfall die Sperrfrist auf bis zu 2 Monate verlängern. Fristbeginn ist der Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige. Eine solche Verlängerungsentscheidung muss dem Arbeitgeber vor Ablauf der regelmäßigen Sperrfrist von einem Monat (§ 18 Abs. 1 Halbsatz 1 KSchG) bekannt gegeben werden, sonst hat die Freifrist nach § 18 Abs. 4 KSchG bereits zu laufen begonnen. Bei der Entscheidung hat die Arbeitsverwaltung die Ermessensleitlinien des § 20 Abs. 4 KSchG zu beachten.

Eine Verlängerung ist nur im Ausnahmefall[1] aus arbeitsmarktpolitischen Gründen möglich, nicht jedoch, um den Arbeitnehmern noch für einen Monat die Arbeitsvergütung zu sichern oder um die Arbeitslosenversicherung zu entlasten.[2]

 

Rz. 18

Auch die bestandskräftige Entscheidung der Arbeitsverwaltung nach § 18 Abs. 2 KSchG kann die Arbeitsgerichte nicht binden.[3] Insoweit kann auf die obigen Ausführungen (s. Rz. 14) verwiesen werden.

 

Rz. 19

Der Arbeitgeber kann sich durch Widerspruch (§§ 78 ff. SGG) und Anfechtungsklage (§§ 51 Abs. 1 Nr. 4, 87 ff. SGG) gegen die Entscheidung über die Verlängerung der Sperrfrist wehren.[4]

[1] So FW KSchG (Stand: 10.10.2017) 18.15.
[2] ErfK/Kiel, § 18 KSchG Rz. 5; KR/Weigand, § 18 KSchG Rz. 27.
[3] ErfK/Kiel, § 20 KSchG Rz. 6;a. A. noch APS/Moll, § 18 KSchG Rz. 32.
[4] APS/Moll, § 18 KSchG Rz. 32.

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