Rz. 9

Die Sperrfrist beginnt ab Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu laufen. Die Frist wird nach § 26 SGB X i. V. m. §§ 187 ff. BGB berechnet.[1] Die regelmäßige Sperrfrist von einem Monat beginnt also am Tag nach Eingang der Anzeige (§ 187 Abs. 1 BGB) und endet mit Ablauf des im Folgemonat liegenden Tages, der dem Tag entspricht, an dem die Anzeige einging (§ 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Die besonderen Regelungen der Abs. 2 bis 7 von § 26 SGB X sind – soweit anwendbar – zu beachten.

 

Beispiel

Eingang der Anzeige am 20.8.

Fristbeginn am 21.8. um 0 Uhr (§ 187 Abs. 1 BGB).

Fristende am 20.9. um 24 Uhr (§ 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB).

[1] FW KSchG (Stand: 10.10.2017) Rz. 18.6; APS/Moll, § 18 KSchG Rz. 6.

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