Rz. 155

Nach früherer Rechtsprechung des BAG vor dem EuGH-Urteil in Sachen "Junk" führte ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Anzeigepflicht nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.[1] Vielmehr unterlag der Arbeitgeber einer Entlassungssperre, solange keine wirksame Massenentlassungsanzeige erstattet war, d. h. der Arbeitgeber blieb während der Dauer der Entlassungssperre verpflichtet, den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen und ihm aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs (§ 615 BGB) sein Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.[2] Die Entlassungssperre trat allerdings nur ein, wenn sich der Arbeitnehmer darauf berief.[3] Die Rechtsfolgen gegenüber dem Ansatz, der von einer Unwirksamkeit der Kündigung ausging, unterschieden sich nur darin, dass bei einer bloßen Entlassungssperre der Arbeitgeber nachbessern, also die nicht erteilte Auskunft und die unterlassene Beratung nachholen konnte, während er bei der Unwirksamkeit der Kündigung erneut kündigen müsste, nachdem alle Voraussetzungen des § 17 KSchG nachgeholt worden sind.[4]

[1] BAG, Urteil v. 18.9.2003, 2 AZR 79/02, NZA 2004, 375, 380 ff.; offengelassen von BAG, Urteil v. 23.3.2006, 2 AZR 343/05, NZA 2006, 971, Rz. 16.
[3] BAG, Urteil v. 13.4.2000, 2 AZR 215/99, AP KSchG 1969 § 17 Nr. 13 zu unter B III 2 b.
[4] BAG, Urteil v. 18.9.2003, 2 AZR 79/02, NZA 2004, 375, 381; BAG, Urteil v. 24.10.1996, 2 AZR 895/95, AP KSchG 1969 § 17 Nr. 8 zu unter B II 1.

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