Rz. 113

Solange die Zustimmung des Betriebsrats nicht erteilt oder rechtskräftig ersetzt ist, hat der Arbeitnehmer die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Er hat deshalb an sich auch den Anspruch auf Beschäftigung. Ein Arbeitgeber ist aber bei überwiegenden schutzwürdigen Interessen von seiner Beschäftigungspflicht befreit. Ein derartiger Fall ist im Allgemeinen gegeben, wenn er einen wichtigen Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geltend macht und bei Erklärung einer außerordentlichen Kündigung lediglich eine soziale Auslauffrist gewährt. Da der Arbeitgeber hier mit der Einleitung des Zustimmungsverfahrens beim Betriebsrat ein Recht zur außerordentlichen Kündigung geltend macht, ist er berechtigt, den Arbeitnehmer einseitig von der Arbeitspflicht zu suspendieren, wenn bei Weiterbeschäftigung erhebliche Gefahren für den Betrieb oder die dort tätigen Personen bestehen.[1]

 

Rz. 114

Die richterrechtlichen Grundsätze über die Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitnehmers während eines Kündigungsrechtsstreits sind hier auf die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers während des Zustimmungsersetzungsverfahrens entsprechend anzuwenden.[2]

 
Hinweis

Die Befugnis des Arbeitgebers zur Suspendierung von der Arbeitspflicht berührt nicht den Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt.[3]

 

Rz. 115

Solange das Arbeitsverhältnis nicht wirksam gekündigt ist, bleibt der Arbeitnehmer Inhaber seines betriebsverfassungsrechtlichen Amtes. Er ist auch nicht während des Zustimmungsersetzungsverfahrens an der Ausübung seines Amtes verhindert. Auch soweit er von der Beschäftigung freigestellt ist, kann der Arbeitgeber ihm nicht das Betreten des Betriebs zur Amtsausübung verbieten.[4] Das Zutrittsrecht entfällt nur, wenn die Amtsausübung als Rechtsmissbrauch zu beurteilen ist.[5]

[1] Ebenso GK-BetrVG/Raab, § 103 BetrVG Rz. 118 ff.; Löwisch/Caspers, § 103 BetrVG Rz. 75; Fitting, BetrVG, § 103 BetrVG Rz. 44; LAG Chemnitz, Urteil v. 14.4.2000, 3 Sa 298/00, LAGE Nr. 16 zu § 103 BetrVG 1972; LAG Hamm, Urteil v. 12.12.2001, 10 Sa 1741/01, NZA-RR 2003, 311.
[2] Vgl. Thüsing, § 102 BetrVG Rz. 91 ff.; ebenso LAG Hamm, Beschluss v. 17.1.1996, 3 TaBV 61/95; LAGE Nr. 4 zu § 25 BetrVG 1972; enger DKW/Bachner/Deinert, BetrVG, § 103 BetrVG Rz. 49.
[3] Vgl. MünchArbR/Reichold, 5. Aufl. 2021, § 41 Rz. 21.
[4] Ebenso LAG Hamm, Beschluss v. 27.4.1972, 8 BVTa 6/72, DB 1972, 1119; LAG Düsseldorf, Beschluss v. 22.2.1977, 11 TaBV 7/77, DB 1977, 1053; Fitting, BetrVG, § 103 BetrVG Rz. 44; Löwisch/Caspers, § 103 BetrVG Rz. 77; HWGNRH/Huke, BetrVG, § 103 BetrVG Rz. 94; GK-BetrVG/Raab, § 103 BetrVG Rz. 119; KR/Rinck, § 103 BetrVG Rz. 158.
[5] Ebenso LAG Hamm, Beschluss v. 27.4.1972, 8 BVTa 6/72, DB 1972, 1119; LAG Düsseldorf, Beschluss v. 22.2.1977, 11 TaBV 7/77, DB 1977, 1053; KR/Rinck, § 103 BetrVG Rz. 159.

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