5.3.5.1 Form

 

Rz. 73

Das Gesetz schreibt für die Erteilung oder Ablehnung der Zustimmung keine Form vor. Die Zustimmung des Betriebsrats ist deshalb auch wirksam, wenn sie formlos erklärt wird.

 

Rz. 74

Der Arbeitgeber kann das Arbeitsgericht anrufen, sobald ihm die Erklärung, durch die der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert, zugegangen ist; § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG findet insoweit nicht entsprechend Anwendung.[1]

 

Rz. 75

Zustimmung und Ablehnung brauchen nicht begründet zu werden. Es ist aber zweckmäßig, dass der Betriebsrat eine Begründung gibt; insbesondere kann ein Verstoß gegen das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit vorliegen, wenn der Betriebsrat ihm bekannte Tatsachen nicht mitteilt, die den Arbeitgeber veranlassen würden, von einer außerordentlichen Kündigung abzusehen.

[1] A. A, aber ebenso im Ergebnis, wenn festgestellt wird, dass die Nichteinhaltung der Schriftform praktisch folgenlos sei, KR/Rinck, 12. Aufl. 2019, § 103 BetrVG, Rz. 99.

5.3.5.2 Rechtswirkungen der Zustimmung

 

Rz. 76

Die Zustimmung des Betriebsrats ist, sobald sie dem Arbeitgeber zugegangen ist, unwiderruflich.[1] Das gilt aber nicht für ihre Ablehnung. Sie kann deshalb auch noch nachträglich erteilt werden, also nach Ablauf der Äußerungsfrist und sogar auch nach einer zunächst erklärten Ablehnung.[2] Hat der Arbeitgeber bereits das Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet, so wird es durch die nachträglich erteilte Zustimmung gegenstandslos; es ist auf Antrag des Arbeitgebers für erledigt zu erklären.[3]

[1] Ebenso Fitting, BetrVG, 30. Aufl. 2020, § 103 BetrVG, Rz. 37; HWGNRH/Huke, BetrVG, 10. Aufl. 2018, § 103 BetrVG, Rz. 71; KR/Rinck, 12. Aufl. 2019, § 103 BetrVG, Rz. 90; Weber/Lohr, BB 1999, S. 2355.
[2] Ebenso Fitting, BetrVG, 30. Aufl. 2020, § 103 BetrVG, Rz. 36; Löwisch/Caspers, 7. Aufl. 2020, § 103 BetrVG, Rz. 38; KR/Rinck, 12. Aufl. 2019, § 103 BetrVG, Rz. 95.
[3] Ebenso LAG Brandenburg, Urteil v. 23.3.1999, 1 Sa 690/98, LAGE BetrVG 1972 § 103 Nr. 14.

5.3.5.3 Verfahrensmängel bei Erteilung der Zustimmung

 

Rz. 77

Für die Zustimmung des Betriebsrats ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung ordnungsgemäß unterrichtet hat[1] und dadurch das Zustimmungsverfahren wirksam eingeleitet hat. Anderenfalls ist die Kündigung trotz Zustimmung des Betriebsrats unwirksam.[2] Der Arbeitgeber braucht jedoch wie im Anhörungsverfahren nur seinen Kündigungsentschluss zu begründen; er ist nicht verpflichtet, alle wesentlichen Gründe zu nennen, die eine Kündigung möglicherweise rechtfertigen. Die Zustimmung des Betriebsrats bezieht sich in diesem Fall allerdings auch nur auf die Kündigungsgründe, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat mitgeteilt hat. Der Arbeitgeber ist deshalb auch hier an die von ihm getroffene Auswahl der Kündigungsgründe gebunden.[3]

 

Rz. 78

Bei groben Verstößen gegen Verfahrensvorschriften ist der Betriebsratsbeschluss nichtig, z. B. bei Nichtladung des Ersatzmitglieds für das betroffene Betriebsratsmitglied.[4] Der Arbeitgeber darf aber nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes auf die Wirksamkeit eines Zustimmungsbeschlusses vertrauen, wenn ihm der Betriebsratsvorsitzende oder sein Vertreter mitteilt, der Betriebsrat habe die beantragte Zustimmung erteilt.[5] Das entspricht im Ergebnis der Sphärentheorie, wie sie für § 102 BetrVG gilt.[6] Dennoch lehnt die ganz herrschende Literatur eine Anwendung der Sphärentheorie bei § 103 BetrVG ab und betont den Unterschied zwischen beiden Verfahren.[7] Trotz der Unterschiede in den Voraussetzungen und Wirkungen zwischen § 102 BetrVG und § 103 BetrVG ist jedoch von einem Gleichklang auszugehen, denn die Argumente des Rechtsscheins sind dort wie hier die gleichen.[8]

[1] Vgl. Rz. 67.
[2] Ebenso für eine nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung des Personalrats BAG, Urteil v. 5.2.1981, 2 AZR 1135/78, AP LPVG NW § 72 Nr. 1.
[3] Vgl. Thüsing, § 102 BetrVG, Rz. 27.
[4] So BAG, Urteil v. 23.8.1984, 2 AZR 391/83, AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 17.
[5] Vgl. BAG, Urteil v. 23.8.1984, 2 AZR 391/83, AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 17; mit strengem Maßstab LAG Köln, Urteil v. 28.8.2001, 13 Sa 19/01, LAGE BetrVG 1972 § 103 Nr. 18.
[6] Vgl. Thüsing, § 102 BetrVG, Rz. 67 ff.
[7] Fitting, BetrVG, 30. Aufl. 2020, § 103 BetrVG, Rz. 38; DKW/Bachner, BetrVG, 17. Aufl. 2020, § 103 BetrVG, Rz. 36; KR/Rinck, 12. Aufl. 2019, § 103 BetrVG, Rz. 107.
[8] Im Ergebnis ebenso ErfK/Kania, 22. Aufl. 2022, § 103 BetrVG, Rz. 8; ausführlich begründend Zumkeller, NZA 2001, 823; Diller, NZA 2004, 579, 581.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge