Rz. 71

Das Gesetz sieht im Gegensatz zu §§ 47 Abs. 1 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht ausdrücklich eine Frist für die Äußerung des Betriebsrats vor. Da aber wegen der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB kein sachlicher Grund besteht, dem Betriebsrat für seine Stellungnahme eine längere Frist einzuräumen als im Anhörungsverfahren, ist § 102 BetrVG Abs. 2 Satz 3 analog anzuwenden, sodass die Zustimmung des Betriebsrats spätestens innerhalb von 3 Tagen seit der Mitteilung durch den Arbeitgeber vorliegen muss.[1]

 
Hinweis

Das Schweigen des Betriebsrats gilt hier jedoch im Gegensatz zu § 102 BetrVG nicht als Zustimmung zur Kündigung, sondern als Zustimmungsverweigerung.[2]

[1] Ebenso BAG, Beschluss v. 18.8.1977, 2 ABR 19/77, AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 10 (G. Hueck).
[2] Ebenso BAG, Beschluss v. 18.8.1977, 2 ABR 19/77 ,AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 10; Fitting, BetrVG, 30. Aufl. 2020, § 103 BetrVG, Rz. 33; HWGNRH/Huke, BetrVG, 10. Aufl. 2018, § 103 BetrVG, Rz. 66; GK-BetrVG/Raab, 11. Aufl. 2018, § 103 BetrVG, Rz. 65.

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