Rz. 68

Der Betriebsrat kann die Ausübung seines Zustimmungsrechts dem Betriebsausschuss oder einem sonstigen Ausschuss zur selbstständigen Erledigung übertragen (§§ 27 Abs. 2 Satz 2, 28 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).[1] Jedoch genügt es nicht, dass der Betriebsrat die Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte bei Kündigungen dem Betriebsausschuss übertragen oder zu diesem Zweck einen Personalausschuss gebildet hat. Wegen der Bedeutung der Maßnahme für die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats ist vielmehr davon auszugehen, dass der Betriebsrat in seiner Gesamtheit zuständig ist, wenn er nicht zuvor eindeutig auch die Ausübung des Zustimmungsrechts nach § 103 BetrVG in die Delegation einbezogen hat.[2]

 

Rz. 69

Besteht der Betriebsrat nur aus einer Person und soll sie gekündigt werden, so ist für die Erteilung der Zustimmung das gewählte Ersatzmitglied zuständig.[3]

 

Rz. 70

Soll allen Betriebsratsmitgliedern außerordentlich gekündigt werden, so wird dadurch nicht die Zuständigkeit des Betriebsrats aufgehoben, auch wenn keine Ersatzmitglieder vorhanden sind.[4] Von der Abstimmung ist jeweils nur dasjenige Mitglied ausgeschlossen, das durch die ihm gegenüber beabsichtigte Kündigung unmittelbar betroffen wird (vgl. auch Rz. 70).[5]

[1] Ebenso Fitting, BetrVG, § 103 BetrVG Rz. 32; GK-BetrVG/Raab, § 103 BetrVG Rz. 61; HWGNRN/Huke, BetrVG, § 103 BetrVG Rz. 63; a. A. Heinze, Personalplanung Rz. 667.
[2] Für einen generellen Ausschluss der Übertragbarkeit LAG Köln, Urteil v. 28.8.2001, 13 Sa 19/01, LAGE Nr. 18 zu § 103 BetrVG 1972.
[3] Ebenso Fitting, BetrVG, § 103 BetrVG Rz. 31; GK-BetrVG/Raab, § 103 BetrVG Rz. 64; HWGNRH/Huke, BetrVG, § 103 BetrVG Rz. 67; a. A. für Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht nach Abs. 2: Lepke, BB 1973, 894, 895.
[4] Ebenso BAG, Urteil v. 25.3.1976, 2 AZR 163/75, AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 6.
[5] Ebenso BAG, Urteil v. 25.3.1976, 2 AZR 163/75, AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 6.

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