Rz. 66

Der Arbeitgeber ist wie bei der Anhörung vor einer außerordentlichen Kündigung verpflichtet, dem Betriebsrat die Kündigungsabsicht und die maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen, die nach seiner Auffassung die Annahme eines wichtigen Grundes rechtfertigen. Die für das Anhörungsverfahren geltenden Grundsätze sind auf das Zustimmungsverfahren entsprechend anzuwenden.[1]

 

Rz. 67

Das Zustimmungsersuchen ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, auf die als geschäftsähnliche Handlung die §§ 164 ff. BGB anwendbar sind.[2] Eine Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht nach § 174 BGB durch den Betriebsrat ist daher möglich.[3]

 
Hinweis

Die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG ist keine Zustimmung i. S. d. §§ 182 ff. BGB. Das Betriebsratsmitglied kann daher die Kündigung nicht nach § 182 Abs. 3 BGB i. V. m. § 111 Sätze 2, 3 BGB zurückweisen, weil ihm der Arbeitgeber die vom Betriebsrat erteilte Zustimmung nicht in schriftlicher Form vorlegt.[4]

[1] Ebenso BAG, Beschluss v. 18.8.1977, 2 ABR 19/77, AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 10; vgl. Thüsing, § 102 BetrVG Rz. 23 ff.
[2] S. auch Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 174 BGB Rz. 2.
[4] So zu Recht BAG, Urteil v. 4.3.2004, 2 AZR 147/03, AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 50; KR/Rinck, § 103 BetrVG Rz. 95; APS/Linck, § 103 BetrVG Rz. 18; a. A. Fitting, BetrVG, § 103 BetrVG Rz. 31; Fischermeier, ZTR 1998, 433; LAG Hamm, Urteil v. 22.7.1998, 3 Sa 766/98, NZA-RR 1999, 242.

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