Rz. 34

Für Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats endet der volle besondere Kündigungsschutz spätestens mit dem Ende der Amtszeit des Organs. Er entfällt aber bereits vorher bei einem Erlöschen der Mitgliedschaft.

 

Rz. 35

Werden die Geschäfte des Betriebsrats nach § 22 BetrVG weitergeführt, bleibt der besondere Kündigungsschutz bestehen, bis der neue Betriebsrat gewählt ist.[1] Beschließt der Betriebsrat seinen Rücktritt, so bleibt dieser gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 22 BetrVG geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Betriebsrat gewählt worden ist und das Wahlergebnis bekannt gegeben wurde.[2] Unterbleibt dabei die nach § 22 BetrVG vorgesehene Bekanntgabe des Wahlergebnisses, endet die Amtszeit des geschäftsführenden Betriebsrats und damit auch der besondere Kündigungsschutz spätestens mit der konstituierenden Sitzung des neuen Betriebsrats.[3]

 
Hinweis

Endet die Mitgliedschaft durch gerichtliche Entscheidung[4], so verliert das betreffende Mitglied seinen besonderen Kündigungsschutz erst mit Rechtskraft der Entscheidung[5].

 

Rz. 36

Für Mitglieder eines Wahlvorstands besteht der volle besondere Kündigungsschutz gem. § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses.[6] Unerheblich ist insoweit, dass das Amt des Wahlvorstands selbst erst mit der Einberufung des Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung endet.[7] Bereits vorher entfällt der besondere Kündigungsschutz, wenn die Mitgliedschaft im Wahlvorstand erlischt.

 
Hinweis

Eine vorzeitige Beendigung des Amtes als Wahlvorstandsmitglied ist möglich

  • wegen Ersetzung des Wahlvorstands durch gerichtliche Entscheidung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG bzw. im Verfahren nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BPersVG
  • wegen Niederlegung des Amtes, wobei nach h. M. unmittelbar nach der Amtsniederlegung der nachwirkende besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG eingreifen soll[8]
  • wegen des Ausscheidens eines Arbeitnehmers aus dem Betrieb und dem damit einhergehenden Verlust der Wahlberechtigung nach § 7 BetrVG und damit der Befugnis als Mitglied des Wahlvorstands tätig zu werden.[9]
 

Rz. 37

Bei Wahlbewerbern endet der besondere Kündigungsschutz vor Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei Rücknahme der Kandidatur.[10] Gleiches gilt, wenn der Wahlvorstand einen Kandidaten, der auf mehreren Vorschlagslisten aufgeführt ist, gem. § 6 Abs. 7 WO auf sämtlichen Listen streicht. Bei gewählten Wahlbewerbern erlischt der besondere Kündigungsschutz nicht mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, sondern er bleibt, da nunmehr § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG einschlägig ist, bestehen.

 

Rz. 38

Der Kündigungsschutz von Arbeitnehmern, die zur Wahl eines Wahlvorstands einladen oder seine Einsetzung gerichtlich beantragen, gilt gem. § 15 Abs. 3a KSchG bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses; wird ein Betriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz noch vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an 3 Monate.

 

Rz. 38a

Für die Initiatoren der Betriebsratswahl nach § 15 Abs. 3b KSchG dauert der Kündigungsschutz von Beglaubigung der Unterschrift unter der Absichtserklärung bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 BetrVG oder bis zum Ablauf von 3 Monaten an.[11]

 

Rz. 39

Der besondere Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats entfällt nicht, weil die Wahl der Arbeitnehmervertretung beim Arbeitsgericht angefochten wurde; er besteht vielmehr bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Wahl fort.[12]

[1] BAG, Urteil v. 27.9.1957, 1 AZR 493/55, AP KSchG 1951 § 13 Nr. 7; BAG, Beschluss v. 12.3.2009, 2 ABR 24/08, ZTR 2009 S. 658.
[5] BAG, Urteil v. 28.9.1983, 2 AZR 212/82; BAG, Beschluss v. 12.3.2009, 2 ABR 24/08, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 15 mit zust. Anm. Richardi, ZTR 2009, S. 658; ErfK/Kiel, 22. Aufl. 2022, § 15 KSchG, Rz. 18; APS/Linck, 6. Aufl. 2021, § 15 KSchG, Rz. 78, 79; KR/Rinck, 12. Aufl. 2019, § 103 BetrVG, Rz. 27.
[6] DDZ/Deinert, KSchR, 11. Aufl. 2020, § 15 KSchG, Rz. 35; Linck/Krause/Bayreuther/Bayreuther, KSchG, 16. Aufl. 2019, § 15 KSchG, Rz. 27; KR/Rinck, 12. Aufl. 2019, § 103 BetrVG, Rz. 29.
[7] BAG, Beschluss v. 14.11.1975, 1 ABR 61/75, AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 1.
[8] BAG, Urteil v. 5.7.1979, 2 AZR 521/77, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 6; BAG, Urteil v. 9.10.1986, 2 AZR 650/85, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 23; ErfK/Kiel, 22. Aufl. 2022, § 15 KSchG, Rz. 33; KR/Kreft, 12. Aufl. 2019, § 15 KSchG, Rz. 95; Stege/Weinspach/Schiefer, BetrVG, 9. Aufl. 2002, § 103 BetrVG, Rz. 19; a. A. HWGNRH/Huke, BetrVG, 10. Aufl. 2018, § 103 BetrVG, Rz. 31.
[9] S. hierzu KR/Kreft, 12. Aufl. 2019, § 15 KSchG, Rz. 96.
[10] Linck/Krause/Bayreuther/Bayreuther, KSchG, 16. Aufl. 2019, § 15 KSchG, Rz. 61; ErfK/Kiel, 22. Aufl. 2022, § 15 KSchG, Rz....

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