Rz. 28

Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 15 KSchG in Tendenzbetrieben ist danach zu unterscheiden, ob das Betriebsratsmitglied aus tendenzbezogenen oder nicht tendenzbezogenen Gründen gekündigt wird. Unzulässig wegen Verstoßes gegen § 15 KSchG ist nach der Rechtsprechung des BAG eine ordentliche Kündigung eines Betriebsrats in einem Tendenzbetrieb aus nicht tendenzbezogenen Gründen.[1] Offengelassen hat das BAG hingegen die Frage, ob § 15 KSchG auch bei einer Kündigung aus tendenzbedingten Gründen zur Anwendung gelangt, allerdings insoweit angedeutet, aus Tendenzschutzgründen von dem Ausschluss der ordentlichen Kündigung für Betriebsratsmitglieder gem. § 15 KSchG abzusehen, sofern die Kündigung einen Tendenzträger betrifft und aus tendenzbedingten Gründen erfolgt.[2] Die herrschende Lehre hingegen ist für eine uneingeschränkte Anwendung des § 15 KSchG, unabhängig von der Art des Kündigungsgrundes, da das Kündigungsschutzgesetz eine dem § 118 BetrVG entsprechende Einschränkung zugunsten von Tendenzbetrieben nicht vorsehe.[3]

 
Hinweis

Inwieweit das Zustimmungserfordernis des § 103 BetrVG im Fall der Kündigung eines Tendenzträgers entfällt, ist umstritten, für die Praxis jedoch durch die Rechtsprechung geklärt.[4] Im Hinblick auf den andernfalls gefährdeten Tendenzschutz und die Rechtsprechung des BAG zu § 15 KSchG bedarf die Kündigung eines als Tendenzträger beschäftigten Betriebsratsmitglieds aus tendenzbezogenen Gründen nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 1 BetrVG; der Betriebsrat ist nur nach § 102 BetrVG anzuhören.[5] Eine tendenzschutzbedingte Einschränkung der Norm ist hier mit den gleichen Gründen wie im Rahmen des § 15 KSchG zu rechtfertigen.

[1] BAG, Urteil v. 3.11.1982, 7 AZR 5/81, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 12.
[2] BAG, Urteil v. 3.11.1982, 7 AZR 5/81, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 12.
[3] Linck/Krause/Bayreuther/Bayreuther, KSchG, 16. Aufl. 2019, § 15 KSchG, Rz. 7; KR/Rinck, 12. Aufl. 2019, § 103 BetrVG, Rz. 21; APS/Linck, 6. Aufl. 2021, § 15 KSchG, Rz. 31; DDZ/Deinert, KSchR, 11. Aufl. 2020, § 15 KSchG, Rz. 30; DKW/Wedde, 17. Aufl. 2020, BetrVG, § 118 BetrVG, Rz. 116; a. A. ErfK/Kiel, 22. Aufl. 2022, § 15 KschG, Rz. 4.
[4] S. zum Streitstand Richardi/Thüsing, BetrVG, 16. Aufl. 2018, § 103 BetrVG, Rz. 14 f.
[5] BAG, Beschluss v. 28.8.2003, 2 ABR 48/02, AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 49.

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