Rz. 26

Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat fallen nicht unter den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG, soweit sie nicht zugleich dem Betriebsrat oder einer anderen betriebsverfassungsrechtlichen Institution angehören.[1] Dies folgt aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 15 KSchG.[2]

 

Rz. 27

Allerdings genießen diese Funktionsträger sog. relativen Kündigungsschutz bezogen auf ihre Amtstätigkeit, da sie nicht wegen ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Tätigkeit gekündigt werden können.[3] Eine Kündigung eines Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat ist unzulässig und nach § 134 BGB nichtig, wenn diese dazu dient, ihn wegen der Ausübung seines Amtes zu maßregeln. Es liegt insoweit ein Verstoß gegen § 78 BetrVG bzw. § 10 BPersVG vor.

[1] BAG, Urteil v. 4.4.1974, 2 AZR 452/73, AP BGB § 626 Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Nr. 1; Linck/Krause/Bayreuther/Bayreuther, KSchG, § 15 KSchG Rz. 44; ErfK/Kiel, § 15 KSchG Rz. 8.
[2] Richardi/Thüsing, BetrVG, Anhang zu § 103 BetrVG Rz. 5; Linck/Krause/Bayreuther/Bayreuther, KSchG, § 15 KSchG Rz. 44; KR/Rinck, § 103 BetrVG Rz. 24.
[3] Linck/Krause/Bayreuther/Bayreuther, KSchG, § 15 KSchG Rz. 44; GK-BetrVG/Raab, § 103 BetrVG Rz. 15; HK-KSchG/Dorndorf, 4. Aufl. 2001, § 15 KSchG Rz. 40.

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