Rz. 23
Obwohl das Gesetz sie nicht ausdrücklich erwähnt, gilt § 15 KSchG auch für die Mitglieder einer Schwerbehindertenvertretung.[1]
Wird einem Mitglied der Schwerbehindertenvertretung gekündigt, so ist neben dem in § 103 BetrVG festgelegten Zustimmungserfordernis die Zustimmung des Integrationsamts gem. §§ 168, 174 SGB IX nur erforderlich, wenn die Vertrauensfrau oder der Vertrauensmann ein schwerbehinderter Mensch ist.[2] Einer Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung bedarf es nach § 179 Abs. 3 Satz 1 SGB IX jedoch nicht.[3] Die gleiche Rechtslage besteht für den Stellvertreter.[4]
Rz. 24
§ 15 KSchG findet auch auf die Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerber für das Amt der Schwerbehindertenvertretung Anwendung.[5] § 177 Abs. 6 SGB IX bestimmt für diesen Fall zwar nur, dass die Vorschriften über das Wahlverfahren, den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl des Betriebsrats sinngemäß anzuwenden sind; zu diesen Vorschriften gehören aber auch § 103 BetrVG und § 15 Abs. 3 KSchG, zumal im Bereich des BPersVG die für Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber entsprechend geltende Bestimmung systematisch in Zusammenhang mit der Regelung über den Wahlschutz aufgestellt ist[6].
Wird einem Mitglied des Wahlvorstands oder einem Wahlbewerber für das Amt der Schwerbehindertenvertretung gekündigt, so bedarf es auch hier nach h. M.[7] der Zustimmung des Betriebsrats bzw. Personalrats nach § 103 BetrVG, §§ 24 Abs. 1, 47, 108 BPersVG. Die Zustimmung des Integrationsamts reicht nicht aus.[8] Diese ist vielmehr zusätzlich erforderlich, wenn das Mitglied des Wahlvorstands oder der Wahlbewerber selbst Schwerbehinderter ist.
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