Rz. 13

Abs. 2 legt den geschützten Personenkreis für den öffentlichen Dienst entsprechend der in Abs. 1 getroffenen Regelung für den Bereich der Betriebsverfassung fest. Demnach werden die Mitglieder der Personalvertretung, der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Jugendvertretung vom Geltungsbereich der Norm erfasst. Dem Begriff der Personalvertretung unterfallen entsprechend dem im BPersVG zugrunde gelegten Begriff der Personalrat[1], der Bezirkspersonalrat und der Hauptpersonalrat[2] sowie der Gesamtpersonalrat[3]. Weiterhin gilt der besondere Kündigungsschutz für die im öffentlichen Dienst gebildeten Jugend- und Auszubildendenvertretungen[4], die Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung sowie Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung[5] und die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung[6].

 

Rz. 14

Nicht unter den Kündigungsschutz des § 15 KSchG fallen nach § 47 Abs. 3 BPersVG diejenigen Beschäftigten, die eine dem Vorbereitungsdienst für Beamte entsprechende Berufsausbildung absolvieren.[7]

 

Rz. 15

Für das Personalvertretungsrecht der Länder enthält § 108 Abs. 1 BPersVG eine den § 15 Abs. 2 KSchG ergänzende Regelung, die unmittelbar für die Länder gilt und eine Zustimmung der zuständigen Personalvertretung zu einer außerordentlichen Kündigung des in § 15 Abs. 2 KSchG benannten Personenkreises vorschreibt.[8] Ansonsten gelten die Bestimmungen der LPVG der Länder.

[6] § 64 Abs. 2 BPersVG.
[7] APS/Linck, 6. Aufl. 2021, § 15 KSchG, Rz. 41; KR/Rinck, 12. Aufl. 2019, § 108 Abs. 1 BPersVG, Rz. 5; a. A. BTM/Backmeister, KSchG, 4. Aufl. 2009, § 15 KSchG, Rz. 12.
[8] APS/Linck, 6. Aufl. 2021, § 15 KSchG, Rz. 43; Linck/Krause/Bayreuther/Bayreuther, KSchG, 16. Aufl. 2019, § 15 KSchG, Rz. 16.

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