Rz. 45

Der Sonderkündigungsschutz des § 15 KSchG gilt nicht für leitende Angestellte; d. h. sie haben weder als Mitglieder des Sprecherausschusses noch als Mitglieder des Aufsichtsrats einer mitbestimmten GmbH Sonderkündigungsschutz.[1]

Die Kündigung eines leitenden Angestellten als Aufsichtsratsmitglied darf allerdings nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 26 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) verstoßen. Eine wegen oder im Zusammenhang mit der Aufsichtsratsmitgliedschaft des leitenden Angestellten ausgesprochene Kündigung wäre unwirksam.

 

Rz. 46

Hinsichtlich des besonderen Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen nach §§ 168 ff. SGB IX[2] gibt es bei leitenden Angestellten keine Einschränkungen.

 

Rz. 47

Leitende Angestellte haben auch einschränkungslos sowohl den mutterschutzrechtlichen Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG[3] als auch den Sonderkündigungsschutz in der Elternzeit[4] und in der Pflegezeit.[5]

[1] BAG, Urteil v. 4.4.1974, 2 AZR 452/73, KR/Kreutzberg-Kowalczyk, § 14 KSchG, Rz. 68.
[2] Vgl. zur Einbeziehung der leitenden Angestellten in den Schwerbehindertenschutz auch Bayer, DB 1990, 933. Hierzu Thüsing, § 168 SGB IX.
[3] Hierzu Just, § 17 MuSchG.
[4] Hierzu Tillmanns, § 18 BEEG .
[5] Hierzu Bodenstedt, § 5 PflegeZG.

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