Rz. 44

Organmitglieder sowie Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, d. h. leitende Angestellte i. S. v. § 14 Abs. 2 KSchG, sind vom Massenkündigungsschutz nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3 KSchG ausdrücklich ausgenommen[1]).

Seit der Entscheidung des EuGH in Sachen Balkaya[2] sind Fremdgeschäftsführer einer GmbH aber als Arbeitnehmer i. S. d. Massenentlassungsrichtlinie[3] einzustufen und damit – zumindest vorsorglich – bei der Berechnung des Schwellenwerts im Rahmen von Massenentlassungsanzeigen mit zu berücksichtigen. Dabei kommt es, so der EuGH, nicht darauf an, ob GmbH-Geschäftsführer nach dem Recht der EU-Mitgliedsstaaten Arbeitnehmer sind oder nicht. Maßgeblich für den Arbeitnehmerbegriff i. S. d. Massenentlassungsrichtlinie ist für den EuGH, ob jemand für eine bestimmte Zeit Leistungen für einen anderen nach dessen Weisungen erbringt und als Gegenleistung dafür eine Vergütung erhält, damit ist auch der GmbH-Fremdgeschäftsführer erfasst.

Dies gilt erst recht für die in § 17 Abs. 5 Nr. 3 KSchG genannten leitenden Angestellten, soweit sie zur selbstständigen Einstellung der Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.

 
Wichtig

Sowohl Fremdgeschäftsführer einer GmbH als auch leitende Angestellte mit Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis müssen – entgegen dem Wortlaut des § 17 KSchG – bei der Massenentlassungsanzeige berücksichtigt werden.

[1] Hierzu Lembke/Oberwinter, § 17 Rz. 69.

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