Rz. 1

Der allgemeine Kündigungsschutz gilt nach § 14 Abs. 1 KSchG nicht für die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen. Es gilt auch nicht für die zur Vertretung von Personengesamtheiten berufenen Personen. § 14 Abs. 1 KSchG hat lediglich eine klarstellende Funktion.

Auf das der Organstellung zugrunde liegende Vertragsverhältnis kommt es nicht an. Das heißt, es ist im Rahmen von § 14 Abs. 1 KSchG ohne Belang, ob schuldrechtlich ein Auftragsverhältnis, ein Dienstvertrag oder ein Arbeitsvertrag vorliegt.[1]

 

Rz. 2

§ 14 Abs. 1 KSchG enthält eine negative Fiktion; danach gelten die Vorschriften des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nicht in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Dies gilt uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (noch) besteht.[2] Sie gelten auch nicht für die zur Vertretung von Personengesamtheiten berufenen Personen.

 

Rz. 3

Demgegenüber handelt es sich bei den in § 14 Abs. 2 KSchG genannten Personen um Arbeitnehmer. Für diese sog. "leitenden Angestellten" gelten die Vorschriften des 1. Abschnitts des KSchG über den allgemeinen Kündigungsschutz mit 2 Ausnahmen:

Eine Möglichkeit des Kündigungseinspruchs beim Betriebsrat nach § 3 KSchG ist ausgeschlossen.

Außerdem ist für einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG keine Begründung erforderlich.

Im Ergebnis haben leitende Angestellte i. S. d. § 14 Abs. 2 KSchG keinen wirksamen Bestandsschutz. Sie haben lediglich einen Abfindungsschutz. § 9 KSchG räumt dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen nämlich das Recht ein, das Arbeitsverhältnis durch das Gericht auflösen zu lassen, wenn gerichtlich festgestellt wird, dass eine vom Arbeitgeber zuvor ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.[3] Die in diesem Fall vom Arbeitsgericht zwingend festgesetzte Abfindung entschädigt den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes.[4] Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die Regelung dem Umstand Rechnung tragen, dass wegen der besonderen Vertrauensstellung der leitenden Angestellten regelmäßig ein legitimes Interesse des Arbeitgebers besteht, das Arbeitsverhältnis – und sei es gegen Zahlung einer Abfindung – auflösen zu können.[5]

[1] BAG, Urteil v. 21.9.2017, 2 AZR 865/16, NZA 2018, 452; APS/Biebl, 7. Aufl. 2024, Rn. 1.
[3] Vgl. hierzu Arnold, § 9 Rz. 49-57.
[4] Arnold, § 9, Rz. 2.
[5] Vgl. Löwisch/Schlünder/Spinner/Wertheimer, KSchG, 11. Aufl. 2018, § 14 KSchG, Rz. 2.

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