Rz. 1

Die Bestimmungen des § 13 KSchG enthalten Regelungen in Bezug auf bestimmte Sonderfälle von Kündigungen und haben den Charakter von Anwendbarkeits- und Verweisnormen:

 

Rz. 2

Während sich die §§ 1 ff. KSchG – wie auch dem Gegenschluss zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KSchG zu entnehmen ist – auf die ordentliche Kündigung beziehen, enthält § 13 Abs. 1 KSchG Regelungen zum einen über die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung (Satz 2) und zum anderen über die Voraussetzungen der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Fall einer außerordentlichen Kündigung (Sätze 3 bis 5). Abs. 2 betrifft die Voraussetzungen der gerichtlichen Auflösung im Falle einer sittenwidrigen Kündigung. Abs. 3 bestimmt die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit im Falle einer "aus anderen Gründen" als der Sozialwidrigkeit unwirksamen Kündigung und schließt die Anwendbarkeit der §§ 1 bis 14 KSchG mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 KSchG aus.

 

Rz. 3

Wie das KSchG im Übrigen, so betrifft auch § 13 KSchG lediglich von dem Arbeitgeber erklärte Kündigungen.[1]

[1] Für Abs. 1: APS/Biebl, 6. Aufl. 2021, § 13 KSchG, Rz. 9; HaKo-KSchG/Gieseler, 7. Aufl. 2021, § 13 KSchG, Rz. 6.

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