Rz. 13

Der Arbeitgeber schuldet als entgangenen Verdienst die Bezüge, auf die der Arbeitnehmer bei der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses Anspruch gehabt hätte. Insoweit gilt das Lohnausfallprinzip. Damit schuldet der Arbeitgeber die gesamte Bruttovergütung einschließlich etwaiger Tantiemen, Provisionen, Gratifikationen und Urlaubsgelder, kurz aller Leistungen mit Entgeltcharakter.[1] Hätte der Arbeitnehmer im Zeitraum des Annahmeverzugs des Arbeitgebers Überstunden geleistet, sind diese einschließlich eventueller Zuschläge ebenfalls zu vergüten. Bei schwankender Vergütungshöhe muss der entgangene Zwischenverdienst geschätzt werden.[2]

 

Rz. 14

Nicht unter den nachzuzahlenden Verdienst fallen Leistungen mit reinem Aufwendungscharakter, wie z. B. Fahrtkosten- oder Essenszuschüsse oder Spesenpauschalen. Entscheidend ist insoweit jeweils, dass sie nicht unabhängig von einem tatsächlich entstehenden Aufwand gezahlt werden.

[1] Löwisch/Schlünder/Spinner/Wertheimer-Spinner, KSchG, § 11 KSchG Rz. 6; KR/Spilger, § 11 KSchG Rz. 33.

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