Rz. 7

Der Arbeitgeber kommt nur dann in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer auch nach Zugang der fristlosen Kündigung bzw. nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist leistungswillig, d. h. arbeitswillig ist. Der subjektive Leistungswille des Arbeitnehmers ist nach ständiger Rechtsprechung eine von dem Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzung, die während des gesamten Verzugszeitraums vorliegen muss.[1]

 

Beispiele

Leistungsunwilligkeit kannz. B. vorliegen, wenn

  • der Arbeitnehmer im Prozess angibt, das Arbeitsverhältnis sei völlig zerrüttet[2],
  • der Arbeitnehmer noch vor Ausspruch der Kündigung einen Arbeitsvertrag mit einem anderen Arbeitgeber abschließt[3],
  • ein Aufhebungsvertrag zwischen den Arbeitsvertragsparteien geschlossen wurde, dessen Unwirksamkeit sich erst viel später herausstellt[4],
  • der Arbeitnehmer die Arbeitsaufnahme von der Rücknahme der Kündigung abhängig macht[5],
  • sich ein außerordentlich gekündigter Arbeitnehmer an einem Streik beteiligt, auch wenn in einem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird; für die Dauer der Beteiligung an dem Streik fehlt es am Leistungswillen, sodass ein Annahmeverzug des Arbeitgebers ausscheidet[6].

Ein hinreichendes Indiz für einen fehlenden Leistungswillen des Arbeitnehmers kann auch die nicht wirksame Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sein.[7] Allein aus der Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses kann nicht das Fehlen jeder Leistungsbereitschaft des gekündigten Arbeitnehmers im alten Arbeitsverhältnis hergeleitet werden.[8] Der Arbeitnehmer kann das neue Arbeitsverhältnis auch unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden. Kommt er der Arbeitsaufforderung aber ohne jegliche Erklärung nicht nach, indiziert dies seine fehlende Leistungsbereitschaft.[9]

 
Hinweis

Es obliegt dem Arbeitgeber als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muss er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach (vgl. § 296 BGB), gerät er in Annahmeverzug, ohne dass es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf.[10]

 

Rz. 8

Nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung bzw. nach Ablauf der Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung weder tatsächlich noch wörtlich anbieten. Der Arbeitgeber muss den (gekündigten) Arbeitnehmer zur Arbeit auffordern. Hat der Arbeitgeber etwa durch Ausspruch einer fristlosen Kündigung zum Ausdruck gebracht, er sei nicht mehr zur Erbringung dieser Mitwirkungshandlung bereit, so gilt § 296 BGB: Der Arbeitgeber gerät auch ohne Arbeitsangebot des Arbeitnehmers in Annahmeverzug, solange er den Arbeitnehmer nicht auffordert, die Arbeit wieder aufzunehmen.[11] Dies gilt auch nach Beendigung des Streits über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses. D. h., ist der Arbeitgeber nach einer unwirksamen Kündigungserklärung mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug gekommen, muss er zur Beendigung des Annahmeverzugs die versäumte Arbeitsaufforderung nachholen.[12]

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