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Gerichtlich nach § 9 KSchG festgesetzte Abfindungen unterliegen keinen tariflichen oder einzelvertraglichen Ausschlussfristen, da mit der Entscheidung der Anspruch festgesetzt und tituliert ist. Gleiches gilt, wenn in einem gerichtlichen Vergleich eine Abfindung vereinbart wird (vgl. BAG, Urteil v.13.1.1982, 5 AZR 546/79[1]). Eine rechtskräftig gerichtlich festgesetzte Abfindung verjährt nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren. Einzelvertraglich vereinbarte Abfindungen verjähren nach § 195 BGB in 3 Jahren.

[1] AP KSchG 1969 § 9 Nr. 5.

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