Rz. 29

Nach allerdings umstrittener Auffassung des BAG entsteht der Abfindungsanspruch mit dem auflösenden Urteil des Arbeitsgerichts vor Rechtskraft der Entscheidung[1] und wird damit sofort fällig, es sei denn, der Auflösungszeitpunkt liegt in der Zukunft. Ab Fälligkeit ist der Anspruch nach § 288 BGB auch zu verzinsen. Das Urteil auf Auflösung ist mit Fälligkeit auch vorläufig vollstreckbar. Dies kann nur vermieden werden, wenn unter den sehr engen Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 ArbGG auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsgericht die vorläufige Vollstreckbarkeit ausschließt.

 
Hinweis

Wird in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich eine Abfindung vereinbart, gilt ohne nähere Regelung Folgendes[2]:

  • Liegt der Auflösungszeitpunkt in der Vergangenheit, ist die Abfindung sofort fällig.
  • Liegt der Auflösungszeitpunkt in der Zukunft, wie z. B., wenn in einem Vergleich in einem Gütetermin am 15.2. die Beendigung zum 31.3. gegen Abfindungszahlung vereinbart wird, wird in aller Regel nach § 271 BGB die Abfindung mit dem Beendigungszeitpunkt fällig.

Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten gleichwohl, auch zur Klärung der Vererblichkeit, Entstehen und Fälligkeit des Anspruchs ausdrücklich vereinbart werden. Soll die Abfindung aus steuerlichen Gründen nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt bezahlt werden (Ausschluss einer vorfälligen Leistung), bedarf dies einer ausdrücklichen Vereinbarung.[3]

[1] BAG, Urteil v. 9.12.1987, 4 AZR 561/87, AP ArbGG 1979 § 62 Nr. 4; ebenso KR/Spilger, § 10 KSchG, Rz. 21; Löwisch/Schlünder/Spinner/Wertheimer, § 10 KSchG, Rz. 36; a. A. z. B. APS/Biebl, § 10 KSchG, Rz. 41.
[2] BAG, Urteil v. 15.10.2004, 2 AZR 630/03, AP BGB § 271 Nr. 1; ebenso z. B. Löwisch/Schlünder/Spinner/Wertheimer, § 10 KSchG, Rz. 37; a. A. KR/Spilger, § 10 KSchG, Rz. 22.

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