Rz. 3
Die Höhe der als angemessen festzusetzenden Abfindung wird in § 10 Abs. 1, 2 KSchG begrenzt. Als normale Höchstgrenze gibt § 10 Abs. 1 KSchG 12 Monatsverdienste vor. Diese Höchstgrenze von 12 Monatsverdiensten erhöht sich in Abhängigkeit von Lebensalter und längerer Betriebszugehörigkeit nach folgender Tabelle:
Höchstgrenzen in Abhängigkeit von Lebensalter und Beschäftigungsdauer | |||
---|---|---|---|
Alter | Betriebszugehörigkeit | Maximale Abfindung | |
Grundregel § 10 Abs. 1 KSchG |
– unabhängig – | – unabhängig – | 12 Monatsverdienste |
1. Alt. KSchG | ab 50. Lebensjahr | und mindestens 15 Jahre | 15 Monatsverdienste |
2. Alt. KSchG | ab 55. Lebensjahr | und mindestens 20 Jahre | 18 Monatsverdienste |
§ 10 Abs. 2 Satz 2 KSchG | ab Regelaltersgrenze nach SGB VI | – unabhängig – | 12 Monatsverdienste |
Rz. 4
Nach der Sonderregelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 KSchG kommt es zu keiner Erhöhung der Höchstgrenze, wenn der Arbeitnehmer im Auflösungszeitpunkt die Regelaltersgrenze nach § 35 SGB VI erreicht hat (Vollendung des 67. Lebensjahres ab Geburtsjahr 1964, zuvor nach § 235 Abs. 2 SGB VI ab Jahrgang 1947 ausgehend vom 65. Lebensjahr stufenweise ansteigend). 2024 liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren. Die Regelaltersgrenze gilt unabhängig davon, ob die nach § 35 Nr. 2 SGB VI vorgeschriebene Wartezeit erfüllt ist und unabhängig von der Höhe der Altersrente[1], die ein Arbeitnehmer erhält. Die Regelaltersgrenze gilt auch dann, wenn ein früherer Altersrentenbezug möglich ist.
Rz. 5
Bei Alter und Betriebszugehörigkeit ist ausschlaggebend auf den Auflösungszeitpunkt abzustellen, d. h. bei der ordentlichen Kündigung auf den letzten Tag der Kündigungsfrist, bei der außerordentlichen Kündigung auf den Zugang der Kündigung.
Rz. 6
Zur Berechnung der Beschäftigungsdauer im Unternehmen kann auf die Grundsätze zur Berechnung der Wartezeit nach § 1 KSchG zurückgegriffen werden.[2] Nach diesen Grundsätzen bestimmt sich auch, ob und welche Vorbeschäftigungszeiten bei einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses anzurechnen sind.[3] Einzelvertragliche oder tarifvertragliche Bestimmungen zur Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten sind zu berücksichtigen.
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